Leistungsminderungen im SGB II: Was § 31ff seit Juli 2026 ändert
- Praxis Akademie
- 3. Aug.
- 9 Min. Lesezeit
Dieser Beitrag ist Teil unserer Serie zum 13. SGB II-Änderungsgesetz. Einen Überblick über alle Änderungen finden Sie im Übersichtsartikel zur Reform.
Wer seit Juli 2026 einen Minderungsbescheid erstellt, arbeitet mit einer Norm, die mit der Fassung, die viele Textbausteine, Arbeitshilfen und Online-Übersichten noch abbilden, nur noch wenig gemein hat.
Das dreistufige Modell mit 10, 20 und 30 Prozent gibt es nicht mehr. Die Frage, ob eine „weitere Pflichtverletzung" vorliegt und ob der vorangegangene Minderungszeitraum länger als ein Jahr zurückliegt, stellt sich nicht mehr.
Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026 mindert sich das Grundsicherungsgeld bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II einheitlich um 30 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Minderungszeitraum beträgt einheitlich drei Monate (§ 31b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Beides gilt seit dem 1. Juli 2026.
Dieser Beitrag zeigt, was im Normtext steht, was die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit in der Fassung vom 1. Juli 2026 dazu konkretisieren – und was auch nach der Verschärfung nicht gemindert werden darf.
Warum die Regelung geändert wurde
Das Bürgergeld-Gesetz hatte zum 1. Januar 2023 ein abgestuftes Minderungssystem eingeführt. Es war die gesetzgeberische Antwort auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16), das Mitwirkungspflichten und ihre Durchsetzung durch Leistungsminderungen im Grundsatz für verfassungskonform erklärt, zugleich aber strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit aufgestellt hat. Die Fachlichen Weisungen greifen diesen Leitgedanken bis heute in Rz. 31.1 auf.
Bereits das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 27. März 2024 hatte den vollständigen Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung eingeführt (§ 31a Abs. 7, § 31b Abs. 3 SGB II). Das 13. Änderungsgesetz baut darauf auf und ersetzt die Stufenlogik durch einen einheitlichen Satz. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, Pflichtverletzungen sollten früher und deutlicher spürbar werden.
In der Verbändeanhörung wurde diese Vereinheitlichung kritisch bewertet: Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge und weitere Stellungnehmende bezweifelten, ob eine von der Schwere der Pflichtverletzung unabhängige Minderung mit den Verhältnismäßigkeitsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist. Ob die Gerichte dieser Auffassung folgen, ist derzeit offen.
Was tatsächlich im Gesetz steht
§ 31a Abs. 1 SGB II besteht seit dem 1. Juli 2026 aus drei Sätzen. Satz 1 ordnet die Minderung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs an. Satz 2 verpflichtet zur Aufhebung, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären. Satz 3 regelt den Sonderfall der Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB III: Hier treten abweichend die Rechtsfolgen des § 32 SGB II ein.
Neu ist § 31a Abs. 4 Satz 3 SGB II: Ergäbe sich allein aufgrund der Minderung oder des Entfalls des Regelbedarfs rechnerisch kein Leistungsanspruch, wird für die Dauer der Minderung Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt. Hintergrund ist § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V: Ohne Leistungsbezug entfiele der Versicherungsschutz. Betroffen sind vor allem Fälle mit kostenfreier Unterkunft und ohne Mehrbedarfe.
Ebenfalls neu ist § 31a Abs. 2 Satz 3 SGB II: Wird ein drittes aufeinander folgendes Meldeversäumnis geprüft, soll Gelegenheit zur persönlichen Anhörung gegeben werden.
Unverändert geblieben sind die Obergrenze von insgesamt 30 Prozent (§ 31a Abs. 4 Satz 1), das Verbot der Minderung von Unterkunfts- und Heizkosten (Satz 2), der Härtefallvorbehalt (Abs. 3), das Beratungsangebot für unter 25-Jährige innerhalb von vier Wochen (Abs. 6) sowie die sechsmonatige Ausschlussfrist für die Feststellung (§ 31b Abs. 1 Satz 3).
Regelungspunkt | Bis 30.06.2026 | Seit 01.07.2026 |
Minderungshöhe | 10 / 20 / 30 Prozent, gestuft | einheitlich 30 Prozent |
Minderungszeitraum | 1 / 2 / 3 Monate | einheitlich 3 Monate |
Wiederholungslogik | „weitere Pflichtverletzung" nur nach vorheriger Feststellung | entfallen |
Jahresfrist | Stufe entfiel nach einem Jahr | entfallen |
Versicherungsschutz | keine Sonderregelung | 1 Euro Grundsicherungsgeld, § 31a Abs. 4 Satz 3 |
Persönliche Anhörung | auf Verlangen und bei vulnerablen Gruppen | zusätzlich beim dritten Meldeversäumnis in Folge |
Eine Abgrenzung, die in der Praxis regelmäßig für Verwirrung sorgt: Der vollständige Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung nach § 31a Abs. 7 SGB II ist keine Neuerung des 13. Änderungsgesetzes.
Dieser seit dem 28. März 2024. Das 13. Änderungsgesetz hat hier lediglich § 31b Abs. 3 SGB II neu gefasst – und diese Änderung ist bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, nicht erst zum 1. Juli 2026.
Im Tagesseminar Leistungsminderungen (alt Sanktionen) arbeiten wir die neue Normstruktur vollständig durch – von der Prüfung der Pflichtverletzung über die Anhörung bis zum kombinierten Minderungsbescheid und der Aufhebung nach § 48 SGB X.
Was die Fachlichen Weisungen konkretisieren
Die Fachlichen Weisungen zu §§ 31, 31a, 31b SGB II in der Fassung vom 1. Juli 2026 enthalten mehrere Vorgaben, die sich so nicht aus dem Normtext ergeben und für die Bescheidpraxis entscheidend sind.
Besonders relevant ist Rz. 31.26: Weil bereits eine einzige Minderung die zulässige Höchstgrenze von 30 Prozent ausschöpft, wirkt sich eine zweite Minderung rechnerisch zunächst nicht aus. Die Pflichtverletzung ist trotzdem mit Bescheid festzustellen. Der Grund ist praktisch: Wird die frühere Minderung verkürzt oder fällt sie im Rechtsbehelfsverfahren weg, wirkt sich die spätere Minderung in voller Höhe aus. Auf diesen Zusammenhang ist in der Begründung des Minderungsbescheids hinzuweisen.
Maßgebend für die Berechnung ist nach Rz. 31.30 der am Tag der Feststellung der Pflichtverletzung geltende ungeminderte Regelbedarf. Spätere Änderungen in den persönlichen Verhältnissen – etwa ein Wechsel der Bedarfsgemeinschaft während des Minderungszeitraums – ändern den einmal festgesetzten Betrag nicht.
Zur Form der Anhörung sind die Weisungen deutlich ausführlicher als das Gesetz. Rz. 31.35 bis 31.39a beschreiben, wann eine persönliche Anhörung erfolgen soll, welche Anhaltspunkte dafür sprechen und wie das Gespräch zu führen ist. Bekannt ist eine psychische Erkrankung danach dann, wenn dem Jobcenter eine ärztliche Diagnose vorliegt. Scheitert die persönliche Kontaktaufnahme, ist eine zweite Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erst danach darf nach Aktenlage entschieden werden.
Zeitpunkt / Frist | Vorgabe | Fundstelle |
Feststellung der Minderung | nur innerhalb von 6 Monaten ab der Pflichtverletzung | § 31b Abs. 1 Satz 3, Rz. 31.51 |
Beginn der Minderung | mit Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden des Bescheids | § 31b Abs. 1 Satz 1, Rz. 31.49 |
Dauer | 3 Monate je Pflichtverletzung | § 31b Abs. 2 Satz 1, Rz. 31.52 |
Vorzeitige Aufhebung | ab Pflichterfüllung, frühestens nach einem Monat; danach ggf. taggenau | § 31b Abs. 2 Satz 2, Rz. 31.53 |
Beratungsangebot U25 | innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung, ohne Rechtsfolgenankündigung | § 31a Abs. 6, Rz. 31.46 |
Entzug bei Arbeitsverweigerung | Aufhebung nach 1 Monat bei Wegfall der Möglichkeit, spätestens nach 2 Monaten | § 31b Abs. 3, Rz. 31.47g |
Ein praktischer Hinweis aus Rz. 31.32 und 31.33: In der Anhörung ist ausdrücklich auch auf die Möglichkeit der Verkürzung des Minderungszeitraums hinzuweisen und nach Umständen zu fragen, die einen wichtigen Grund oder eine außergewöhnliche Härte begründen könnten. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
Grenzen: Was auch nach der Verschärfung nicht gemindert werden darf
Der Minderungsbetrag ist auf den Regelbedarf nach § 20 SGB II bezogen. Nicht gemindert werden dürfen:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung – ausdrücklich nach § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II; besteht wegen Einkommens nur noch ein ergänzender Anspruch auf Unterkunftskosten, tritt im Ergebnis keine Minderung ein (Rz. 31.27).
Leistungen nach §§ 24, 27 und 28 SGB II – abweichende Leistungserbringung, Leistungen für Auszubildende sowie Bildung und Teilhabe zählen nicht zum Regelbedarf (Rz. 31.28).
Zweckgebundene Mehrbedarfe – bei unabweisbaren Bedarfen nach § 21 Abs. 6 und Schulbüchern nach § 21 Abs. 6a ist in jedem Einzelfall kritisch zu prüfen; die anlassbezogene Gewährung steht der Minderung in der Regel entgegen (Rz. 31.41).
Der Härtefallvorbehalt des § 31a Abs. 3 SGB II ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Erforderlich ist eine atypische Ausgangslage oder Folge, die deutlich über das hinausgeht, was eine Minderung üblicherweise nach sich zieht. Die bloße Einschränkung der verfügbaren Mittel genügt ausdrücklich nicht, weil der Gesetzgeber diese Folge gerade bezweckt hat (Rz. 31.41).
Wichtig für die Fallbearbeitung in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern: In die Härtefallprüfung ist nach Rz. 31.41 Abs. 6a jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen. Verneint das Jobcenter den Härtefall, ist an eine Datenübermittlung an den Träger der Jugendhilfe nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zu denken. Meldet dieser kurzfristig eine drohende Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII, ist das als außergewöhnliche Härte zu werten.
Davon zu trennen ist der wichtige Grund nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II: Er bezieht sich auf die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht, nicht auf die Minderung als Folge. Die Weisungen legen hier einen strengen Maßstab an (Rz. 31.15), erkennen beim Aufenthalt in einem Frauenhaus nach § 36a SGB II aber regelmäßig einen wichtigen Grund an (Rz. 31.16). Beide Begriffe sauber auseinanderzuhalten und die Prüfung rechtssicher zu dokumentieren, ist Handwerkszeug, das wir im Kurzformat LUNCH&LEARN: Der „wichtige Grund" vertiefen.
Schließlich bleibt die nachträgliche Mitwirkung als Ausstieg erhalten. Ist die Nachholung noch möglich, ist sie der einzige Weg, die Minderung zu beenden; erst wenn sie nicht mehr möglich ist, kommt die Bereiterklärung in Betracht. Hat das Jobcenter daraufhin verkürzt, kann diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht werden – auch dann nicht, wenn die Zusage später nicht eingehalten wird. Für eine erneute Minderung braucht es eine neue Pflichtverletzung (Rz. 31.43).
Altfälle: Die Übergangsregelung des § 65a Abs. 2 SGB II
Für Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II und Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b und 32 SGB II in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung. Entscheidend ist also nicht das Datum des Bescheids, sondern der Zeitpunkt des Fehlverhaltens.
Die Fachlichen Weisungen zu § 32 SGB II ergänzen einen Punkt, der in keiner Gesetzesübersicht steht: Neben dem Zeitpunkt des Fehlverhaltens kommt es auf die mit der Einladung versandte Rechtsfolgenbelehrung an. Wer im Juni eingeladen und nach altem Recht belehrt hat, kann daraus nicht ohne Weiteres eine Minderung nach neuem Recht ableiten. Angesichts der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II werden Jobcenter noch bis Ende 2026 parallel nach beiden Rechtsständen arbeiten.
Was heißt das für die Praxis?
Für Fachkräfte in Leistungssachbearbeitung und Arbeitsvermittlung
Zeitpunkt der Pflichtverletzung feststellen und dokumentieren – er entscheidet über altes oder neues Recht (§ 65a Abs. 2 SGB II).
Rechtsfolgenbelehrung prüfen: Lag sie vor, war sie konkret, verständlich, richtig und vollständig? Die Aushändigung eines Merkblatts genügt nicht.
Wichtigen Grund und außergewöhnliche Härte getrennt prüfen und die Anhörung so anlegen, dass beides abgefragt wird – einschließlich des Hinweises auf die mögliche Verkürzung.
Anhörungsform bewusst wählen: persönlich auf Verlangen, bei bekannter psychischer Erkrankung, bei Anhaltspunkten für fehlende schriftliche Äußerungsfähigkeit und beim dritten Meldeversäumnis in Folge.
Bescheid als kombinierten Verwaltungsakt ausgestalten – Feststellung der Pflichtverletzung plus Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X, mit Berechnungsbogen.
Sechsmonatsfrist im Blick behalten und den Zugangszeitpunkt so steuern, dass keine Überzahlung entsteht.
Bei rechnerisch entfallendem Auszahlungsanspruch die Bewilligung von 1 Euro nicht vergessen – sonst entfällt der Krankenversicherungsschutz.
Für Führungskräfte
Sind Textbausteine, Vorlagen und Rechtsfolgenbelehrungen vollständig auf die neue Fassung umgestellt – und existiert für Altfälle weiterhin ein Baustein nach altem Recht?
Wie ist geregelt, wer über die persönliche Anhörung entscheidet, und stehen dafür Zeitkontingente zur Verfügung?
Gibt es eine einheitliche Linie zur außergewöhnlichen Härte, insbesondere in Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern?
Ist der Meldeweg zur Jugendhilfe nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X organisatorisch hinterlegt, inklusive Fristen für die Rückmeldung?
Wie wird sichergestellt, dass die Ein-Euro-Bewilligung systemseitig ausgelöst wird?
Werden Minderungsquoten und Aufhebungen nach nachträglicher Mitwirkung ausgewertet, um Kontaktabbrüche früh zu erkennen?

Unsere Seminare zum Thema
Leistungsminderungen (alt Sanktionen) – Tagesseminar zur vollständigen Prüfkette von der Pflichtverletzung bis zum Bescheid, nächster Termin 13. August 2026.
LUNCH&LEARN: Der „wichtige Grund" – Kurzformat zur Abgrenzung von wichtigem Grund und außergewöhnlicher Härte, 7. Dezember 2026.
Praxis-Update: 13. SGB II-Änderungsgesetz – der Gesamtüberblick über die Reform aus Sicht der Arbeitsvermittlung, 21. September 2026.
Erreichbarkeit – § 7b SGB II – Schnittstelle zu Meldeversäumnissen und Ortsabwesenheit, 8. Dezember 2026.
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Quellen
§ 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in der Fassung des Art. 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 – gesetze-im-internet.de
§ 31b SGB II (Beginn und Dauer der Minderung) in der Fassung des Art. 1 des 13. SGB II-Änderungsgesetzes vom 16.04.2026 – gesetze-im-internet.de
§ 31 SGB II (Pflichtverletzungen) und § 32 SGB II (Meldeversäumnisse) in der Fassung vom 16.04.2026 – § 31 / § 32
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107 (ausgegeben am 22.04.2026); Inkrafttreten überwiegend zum 01.07.2026, für § 31b Abs. 3 SGB II am Tag nach der Verkündung.
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu §§ 31, 31a, 31b SGB II, Fassung vom 01.07.2026, Rz. 31.1, 31.15, 31.16, 31.25–31.33, 31.41–31.43, 31.46–31.47g, 31.49–31.56 – arbeitsagentur.de
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 32 SGB II, Fassung vom 01.07.2026, Kapitel 8 (Übergangsregelung) – arbeitsagentur.de
Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3541 vom 12.01.2026 (Gesetzentwurf mit Begründung) – dserver.bundestag.de
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.11.2019, Az. 1 BvL 7/16.
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 107 (Einführung von § 31a Abs. 7 SGB II zum 28.03.2024).
Weiterführend aus unserer Serie: Vermittlungsvorrang im SGB II (§ 3a SGB II) und Was das 13. SGB II-Änderungsgesetz im SGB XII ändert.




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