Meldeversäumnisse und Erreichbarkeit: § 32 und § 7b SGB II
- Praxis Akademie
- 17. Aug.
- 8 Min. Lesezeit
Dieser Beitrag ist Teil unserer Serie zum 13. SGB II-Änderungsgesetz. Einen Überblick über alle Änderungen finden Sie im Übersichtsartikel zur Reform.
Bei den Meldeversäumnissen hat das 13. SGB II-Änderungsgesetz die Systematik nicht verschärft, sondern umgebaut. Bis zum 30. Juni 2026 führte jedes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund zu einer Minderung von 10 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat. Seit dem 1. Juli 2026 bleibt das erste Meldeversäumnis ohne Minderung – dafür ist die Rechtsfolge am Ende der Kette deutlich schärfer.
Ab dem zweiten Meldeversäumnis mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent für einen Monat. Beim dritten Meldeversäumnis in Folge tritt keine prozentuale Minderung mehr ein, sondern die Rechtsfolge des neuen § 7b Abs. 4 SGB II: Die Person gilt als nicht erreichbar, der Leistungsanspruch entfällt.
Damit greifen zwei Normen ineinander, die bislang wenig miteinander zu tun hatten. Wer § 32 SGB II anwendet, ohne § 7b Abs. 4 SGB II mitzudenken, belehrt falsch – und verliert die Rechtsfolge.
Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat
Meldeversäumnis | Bis 30.06.2026 | Seit 01.07.2026 |
Erstes | 10 Prozent für einen Monat | keine Minderung, aber Feststellungsbescheid |
Zweites | 10 Prozent für einen Monat | 30 Prozent für einen Monat |
Drittes in Folge | 10 Prozent für einen Monat | keine Minderung, sondern Nichterreichbarkeit nach § 7b Abs. 4 und Entfall des Leistungsanspruchs |
Minderungszeitraum | ein Monat | ein Monat, § 32 Abs. 2 Satz 2 |
Untersuchungstermin | keine gesonderte Regelung | Verpflichtung bereits nach dem ersten Meldeversäumnis möglich, § 32 Abs. 4 |

Das erste Meldeversäumnis: keine Minderung, aber ein Bescheid
Der praktisch wichtigste Satz der neuen Weisungslage steht in Rz. 32.20 der Fachlichen Weisungen zu § 32 SGB II: Lag für das erste Nichterscheinen kein wichtiger Grund vor, ist das Meldeversäumnis mittels Verwaltungsakt festzustellen – obwohl daraus keine Leistungsminderung folgt. Dieser Feststellungsbescheid ist Voraussetzung für die Rechtsfolgen des zweiten und dritten Meldeversäumnisses.
In der Begründung ist die leistungsberechtigte Person über die Auswirkungen dieses ersten Versäumnisses aufzuklären: über die Folgen jedes weiteren Meldeversäumnisses ohne wichtigen Grund und über die Zählwirkung für die Nichterreichbarkeit nach § 7b SGB II. Wer den Feststellungsbescheid weglässt, weil ohnehin nichts gemindert wird, verliert damit die Grundlage für alles Weitere.
Die Anhörung nach § 24 SGB X ist bereits beim ersten Meldeversäumnis durchzuführen. Sie kann schriftlich erfolgen und zusammen mit der Einladung zum Folgetermin versandt werden (Rz. 32.13).
Im Seminar Erreichbarkeit – § 7b SGB II arbeiten wir die gesamte Norm durch – vom näheren Bereich über die Zustimmung zur Ortsabwesenheit bis zur neuen Nichterreichbarkeitsfiktion und ihrer Umsetzung im Bescheid.
Zwei Zähler, die nicht synchron laufen
Hier liegt die Fehlerquelle, die im Alltag am meisten Ärger machen wird: § 32 SGB II und § 7b Abs. 4 SGB II zählen unterschiedlich.
Für das wiederholte Meldeversäumnis nach § 32 gilt: Ein wiederholtes Versäumnis liegt ab dem zweiten vor. Jedes weitere während des ununterbrochenen Leistungsbezugs zählt ebenfalls als wiederholt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn zwischen den Versäumnissen Meldetermine wahrgenommen werden – die Zählung beginnt dadurch nicht neu (Rz. 32.5). Selbst wenn ein Härtefall festgestellt und deshalb nicht gemindert wurde, löst das Versäumnis die Zählwirkung aus.
Für die Kette der drei aufeinanderfolgenden Versäumnisse nach § 7b Abs. 4 gilt dagegen genau das Gegenteil: Sie darf nicht unterbrochen sein. Eine Unterbrechung tritt ein, wenn ein Meldetermin tatsächlich wahrgenommen wird oder wenn für ein Versäumnis ein wichtiger Grund vorlag (Rz. 32.25a).
Zurückgesetzt wird der Zähler des § 32 nur durch eine Unterbrechung des Leistungsbezugs – etwa durch Wegfall der Hilfebedürftigkeit, durch einen wirksamen Verzicht nach § 46 Abs. 2 SGB I oder durch die Nichterreichbarkeit nach Ablauf des Warnmonats. Die Dauer der Unterbrechung ist unerheblich. Eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I führt dagegen ausdrücklich nicht zum Neubeginn (Rz. 32.6 und 32.7).
Das dritte Versäumnis: Nichterreichbarkeitsfiktion und Warnmonat
Liegen drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse ohne wichtigen Grund vor, gilt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 7b Abs. 4 Satz 1 SGB II als nicht erreichbar. Es handelt sich um eine gesetzliche Fiktion: Sie greift unabhängig davon, ob die Person tatsächlich unter ihrer Anschrift lebt. Rechtsfolge ist der Entfall des Leistungsanspruchs.
Das Gesetz baut dafür einen Zwischenschritt ein. Nach § 7b Abs. 4 Satz 4 SGB II erhält die betroffene Person zunächst noch für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs. Unterkunfts- und Heizkosten laufen in diesem Monat also weiter. Dieser Warnmonat dient ausdrücklich der Wiederherstellung der Erreichbarkeit: Die Person soll die Gelegenheit erhalten, persönlich im Jobcenter vorzusprechen.
Meldet sie sich innerhalb dieses Monats persönlich beim zuständigen Jobcenter, gilt sie nach § 7b Abs. 4 Satz 5 SGB II als durchgehend erreichbar. Dann greift § 32 Abs. 3 Satz 2 SGB II: Der Regelbedarf ist für diesen Monat in der um 30 Prozent geminderten Höhe zu erbringen. Das ist rückwirkend festzustellen (Rz. 32.25b). Bleibt die Vorsprache aus, entfällt der Leistungsanspruch nach Ablauf des Warnmonats vollständig – und damit auch die Unterkunftskosten.
Schritt | Rechtsfolge | Fundstelle |
Drittes Versäumnis in Folge festgestellt | Fiktion der Nichterreichbarkeit, Entfall des Leistungsanspruchs | § 7b Abs. 4 Satz 1 |
Folgemonat (Warnmonat) | Grundsicherungsgeld ohne Regelbedarf, Unterkunftskosten laufen weiter | § 7b Abs. 4 Satz 4 |
Persönliche Vorsprache im Warnmonat | gilt als durchgehend erreichbar, Regelbedarf um 30 Prozent gemindert | § 7b Abs. 4 Satz 5, § 32 Abs. 3 Satz 2 |
Keine Vorsprache | vollständiger Wegfall, Unterbrechung des Leistungsbezugs | Rz. 32.6, 32.25a |
Keine 30-Prozent-Minderung beim dritten Versäumnis | Minderung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 entfällt | § 32 Abs. 3 Satz 1 |
Die Rechtsfolgenbelehrung wird gestuft
Weil die Rechtsfolge von der Zahl der Versäumnisse abhängt, verlangen die Weisungen eine gestufte Belehrung (Rz. 32.10). Sie ist der Punkt, an dem Bescheide im Widerspruchsverfahren scheitern werden.
Bereits die erste Einladung ergeht mit Rechtsfolgenbelehrung – obwohl das erste Versäumnis nicht zur Minderung führt. Sie enthält die Belehrung zur Zählwirkung und, davon getrennt, Hinweise auf die Folgen des zweiten und dritten Versäumnisses (Warnfunktion).
Nach dem ersten Versäumnis ist bei allen weiteren Meldeaufforderungen auf die Rechtsfolgen des wiederholten Versäumnisses und auf die Zählwirkung für die Nichterreichbarkeit nach § 7b Abs. 4 hinzuweisen.
Nach zwei aufeinanderfolgenden Versäumnissen ist mit der Einladung zum dritten Termin zusätzlich über die Nichterreichbarkeit, den möglichen vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs und über die Folgen einer persönlichen Meldung im Warnmonat zu belehren.
Verfahrensrechtlich wichtig: Die Meldeaufforderung zum dritten Termin darf erst ergehen, wenn die Rechtsfolgen des zweiten Meldeversäumnisses bekannt gegeben worden sind (Rz. 32.25c). Und: Die Meldeaufforderung ist selbst ein Verwaltungsakt. Ist sie nicht ausreichend begründet, liegt ein Ermessensfehler vor – und damit schon kein Meldeversäumnis (Rz. 32.1).
Psychische Erkrankung: Untersuchung schon nach dem ersten Versäumnis
Neu ist § 32 Abs. 4 SGB II. Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten.
Die Weisungen konkretisieren das in Rz. 32.18: Die Anhaltspunkte können sich aus den bisherigen Kontakten ergeben – aus dem Verhalten, dem Vortrag der Person oder bereits eingereichten ärztlichen Unterlagen – und müssen für die Integrationsfachkraft hinreichend offensichtlich sein. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen. Erfolgt die Verpflichtung, ist die Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung zu versehen.
Diese Regelung ist der eigentliche Hebel der Reform bei schwer erreichbaren Personen: Sie erlaubt es, sehr früh diagnostisch zu klären, statt eine Kette von Versäumnissen bis zum Leistungsentfall laufen zu lassen. Wie man solche Fälle erkennt und die Ansprache gestaltet, ist Thema unseres Seminars Schwer erreichbare Kund:innen im SGB II.
Was sonst noch gilt
Kein wichtiger Grund, keine Minderung – bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit ist die Erkrankung grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen; bei Zweifeln ist § 56 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu beachten. Die Kosten eines angefordertenen Attests werden nach Ziffer 70 GOÄ übernommen (Rz. 32.16 und 32.17).
Härtefallprüfung bei jedem Versäumnis – und bei der Prüfung des dritten Versäumnisses sind die Auswirkungen des § 7b Abs. 4 ausdrücklich in die Härtefallprüfung einzubeziehen (Rz. 32.19).
Keine Minderung der Unterkunftskosten – über den Verweis in § 32 Abs. 2 Satz 1 auf § 31a Abs. 4 Satz 2. Ebenso wenig gemindert werden Leistungen nach §§ 24, 27 und 28 (Rz. 32.22 und 32.23).
Ein-Euro-Bewilligung – ergäbe sich rechnerisch kein Auszahlungsanspruch, wird 1 Euro Grundsicherungsgeld bewilligt, um den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz zu erhalten (Rz. 32.24).
Nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – § 32 gilt für alle Leistungsberechtigten, auch für sie (Rz. 32.3).
Altfälle: Zählung beginnt bei null
Für Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gilt nach § 65a Abs. 2 SGB II das alte Recht. Entscheidend ist neben dem Zeitpunkt des Fehlverhaltens die mit der Einladung versandte Rechtsfolgenbelehrung.
Besonders praxisrelevant ist der zweite Satz der Übergangsregelung in Rz. 32.29: Meldeversäumnisse, die bis zum 30. Juni 2026 festgestellt wurden, zählen nicht als vorangegangene Versäumnisse für die neue Rechtslage. Die Zählung beginnt für alle Fälle bei null. Wer im Sommer 2026 bereits zwei Versäumnisse in der Akte hat, steht ab dem 1. Juli wieder am Anfang – und das erste Versäumnis nach neuem Recht bleibt ohne Minderung.
Was heißt das für die Praxis?
Für Fachkräfte in der Arbeitsvermittlung und im Fallmanagement
Auch das erste Meldeversäumnis mit Feststellungsbescheid abschließen – ohne ihn fehlt die Grundlage für die zweite und dritte Stufe.
Zwei Zähler getrennt führen: die Zählwirkung nach § 32 und die ununterbrochene Dreierkette nach § 7b Abs. 4. Wahrgenommene Termine unterbrechen nur die zweite.
Rechtsfolgenbelehrungen gestuft verwenden und dokumentieren, welche Fassung mit welcher Einladung versandt wurde.
Die dritte Meldeaufforderung erst versenden, wenn die Rechtsfolgen des zweiten Versäumnisses bekannt gegeben sind.
Bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung früh nach § 32 Abs. 4 handeln statt die Kette laufen zu lassen – und die Ermessenserwägungen dokumentieren.
Im Warnmonat aktiv auf die Möglichkeit der persönlichen Vorsprache hinweisen; sie stellt die Erreichbarkeit rückwirkend wieder her.
Nach einer Vorsprache im Warnmonat die rückwirkende Feststellung der 30-Prozent-Minderung nicht vergessen.
Für Führungskräfte
Sind drei getrennte Belehrungstexte hinterlegt – für die erste Einladung, für die Folgeeinladungen und für die Einladung zum dritten Termin?
Wie wird sichergestellt, dass der Feststellungsbescheid beim ersten Versäumnis tatsächlich ergeht, obwohl er keine Zahlungswirkung hat?
Ist im Fachverfahren erkennbar, ob eine Dreierkette ununterbrochen ist – oder wird das manuell geprüft?
Wer entscheidet über die Verpflichtung zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchung nach § 32 Abs. 4, und wie ist der Zugang zum Ärztlichen Dienst organisiert?
Gibt es ein definiertes Vorgehen für den Warnmonat – etwa aufsuchende Kontaktversuche, bevor der Leistungsanspruch vollständig entfällt?
Wird ausgewertet, wie viele Fälle die dritte Stufe erreichen? Diese Zahl sagt mehr über die Erreichbarkeitsarbeit aus als über die Kundschaft.
Unsere Seminare zum Thema
Erreichbarkeit – § 7b SGB II – die gesamte Norm inklusive der neuen Nichterreichbarkeitsfiktion, nächster Termin 8. Dezember 2026.
LUNCH&LEARN: Erreichbarkeit im SGB II – Kurzformat zu Ortsabwesenheit und Zustimmung, 1. Dezember 2026.
Schwer erreichbare Kund:innen im SGB II – Zugang, Ansprache und Handlungsstrategien vor der dritten Stufe, 13. Oktober 2026.
Leistungsminderungen (alt Sanktionen) – die Prüfkette bei Pflichtverletzungen nach §§ 31 ff., 13. August 2026.
Aufsuchendes Fallmanagement im SGB II – wenn der Kontakt bereits abgebrochen ist, 14. Dezember 2026.
Alle Formate eignen sich sowohl für einzelne Fachkräfte als auch für Führungskräfte, die ihr Team gezielt auf die neue Rechtslage vorbereiten möchten – als offenes Seminar oder als Inhouse-Veranstaltung.
Sie möchten regelmäßig über Entwicklungen im Bereich SGB II, Grundsicherung, Integration und Bildung informiert werden?
Dann tragen Sie sich gerne in unseren Verteiler ein. Wir versenden in regelmäßigen Abständen:
aktuelle Informationen zu Fachthemen und Gesetzesänderungen,
Einladungen zu Vorträgen, Seminaren und Online-Formaten,
praxisnahe Fachimpulse und Methodentipps aus der Arbeit im Jobcenter-Kontext,
Hinweise zu neuen Qualifizierungsangeboten der Praxisakademie SGB II.
Quellen
§ 7b SGB II (Erreichbarkeit), Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026, in Kraft seit 01.07.2026 – gesetze-im-internet.de
§ 32 SGB II (Meldeversäumnisse) in der Fassung des Art. 1 des 13. SGB II-Änderungsgesetzes vom 16.04.2026 – gesetze-im-internet.de
§ 59 SGB II (Meldepflicht) in Verbindung mit § 309 SGB III – gesetze-im-internet.de
§ 65a Abs. 2 SGB II (Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes) – gesetze-im-internet.de
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 32 SGB II, Fassung vom 01.07.2026, Rz. 32.1, 32.3, 32.5–32.8, 32.10, 32.13–32.20, 32.22–32.26, 32.29 – arbeitsagentur.de
Bundesagentur für Arbeit, Weisung 202606009 vom 15.06.2026 (Überarbeitung der Fachlichen Weisung zu § 7b SGB II) – arbeitsagentur.de
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu §§ 31, 31a, 31b SGB II, Fassung vom 01.07.2026, Rz. 31.22 – arbeitsagentur.de
Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3541 vom 12.01.2026 (Gesetzentwurf mit Begründung) – dserver.bundestag.de
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.11.2019, Az. 1 BvL 7/16.
Weiterführend aus unserer Serie: Leistungsminderungen nach § 31a SGB II, Kooperationsplan und § 15a SGB II sowie Vermittlungsvorrang nach § 3a SGB II.




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