Das 13. SGB II-Änderungsgesetz im Überblick: Was sich für Jobcenter ändert
- Praxis Akademie
- 6. Juli
- 4 Min. Lesezeit
Am 5. März 2026 hat der Deutsche Bundestag das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verabschiedet, am 27. März 2026 hat der Bundesrat zugestimmt. Die wesentlichen Regelungen sind am 1. Juli 2026 in Kraft getreten, einzelne Änderungen im SGB III folgen erst zum 1. August 2027. Mit dem Gesetz wird das bisherige Bürgergeld zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterentwickelt.
Für Fachkräfte in Jobcentern und Sozialämtern bedeutet das: ein neues Regelwerk, das in weiten Teilen bereits gilt und in der Praxis angewendet werden muss. Dieser Beitrag gibt einen sachlichen Überblick über die zentralen Änderungen. In den kommenden Wochen vertiefen wir einzelne Themenblöcke – von den Leistungsminderungen bis zum Kooperationsplan – in eigenen Beiträgen.
Rechtlicher Rahmen und Zeitplan
Das Gesetzgebungsverfahren durchlief die üblichen Stationen: Kabinettsbeschluss zum Regierungsentwurf am 17. Dezember 2025, erste Lesung im Bundestag am 15. Januar 2026, Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 23. Februar 2026, zweite und dritte Lesung am 5. März 2026. Da das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig durch den Bundesrat war, war die Zustimmung am 27. März 2026 der letzte formale Schritt vor der Verkündung.
Der Großteil der Neuregelungen gilt seit dem 1. Juli 2026. Einzelne Anpassungen im SGB III sind erst zum 1. August 2027 vorgesehen.
Neue Begrifflichkeit: Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld
Der Begriff „Bürgergeld" entfällt. Die Leistung heißt künftig Grundsicherungsgeld, das System selbst wieder Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Namenswechsel ist mehr als sprachlicher Natur: Er markiert eine inhaltliche Neuausrichtung, die Eigenverantwortung und Mitwirkung stärker betont, ohne die Grundfunktion der Existenzsicherung infrage zu stellen.
Vermittlungsvorrang wird gestärkt
Mit § 3a SGB II wird die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung als vorrangiges Ziel festgeschrieben – vor flankierenden Leistungen. Für die Arbeitsvermittlung heißt das: Integrationsbemühungen sollen konsequenter und zielgerichteter auf eine Arbeitsaufnahme ausgerichtet werden.
Kooperationsplan statt Eingliederungsvereinbarung
Der Kooperationsplan selbst ist keine Neuerung des 13. Änderungsgesetzes – er hatte bereits mit dem Bürgergeld-Gesetz die frühere Eingliederungsvereinbarung abgelöst. Das 13. Änderungsgesetz entwickelt ihn nun weiter (§ 15 SGB II): Zentrale Neuerung ist ein verbindlicheres persönliches Angebot. Das bisherige Schlichtungsverfahren entfällt. Für die tägliche Beratungspraxis bedeutet das veränderte Abläufe bei Fortschreibung und Durchsetzung des Kooperationsplans.
Mitwirkungspflichten, Erreichbarkeit und Leistungsminderungen
Die §§ 7b und 31 ff. SGB II regeln die Mitwirkungspflichten neu und einheitlicher.
Die Teilnahme an Terminen, Maßnahmen und Beratungsgesprächen wird verbindlicher ausgestaltet, die Sanktionsregeln – nun als Leistungsminderungen bezeichnet – vereinheitlicht und in Teilen verschärft. Gleichzeitig bleiben Schutzregelungen für besondere Bedarfsgruppen bestehen, etwa bei psychisch erkrankten Personen: Bei Meldeversäumnissen von potenziell psychisch Erkrankten sieht das Gesetz nun die Verpflichtung zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin vor (§ 22 Abs. 4 SGB II), bevor eine Nichterreichbarkeit unterstellt wird.
Für die Arbeitsvermittlung praxisrelevant: Die Arbeitsaufnahme gilt grundsätzlich in der Erziehungszeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes als zumutbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).
Vermögensprüfung und Karenzzeit
Die bisherige Vermögenskarenz wird abgeschafft. An ihre Stelle tritt ein altersabhängiges Schonvermögen – beispielsweise 15.000 Euro je Lebensjahr ab 60 Jahren. Für die Leistungssachbearbeitung bedeutet das eine grundlegend veränderte Prüfsystematik bei der Vermögensfeststellung. Bei hilfebedürftigen Selbstständigen wurde die Prüfung zudem verschärft (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II).
Kosten der Unterkunft
Bei den Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) gelten künftig engere Vorgaben zur Angemessenheit von Mieten, verbunden mit einer Verpflichtung zur aktiven Kostensenkung bei zu hohen Wohnkosten.
Zugleich wurde im parlamentarischen Verfahren eine höhere Übernahme der Unterkunftskosten während der Karenzzeit ergänzt, wenn Aufwendungen unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II).
Weitere Neuerungen im Überblick
Arbeitgeberhaftung (§ 62a SGB II): Arbeitgeber haften, wenn sie Schwarzarbeit ermöglichen oder den Mindestlohn unterlaufen.
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (§ 64a SGB II): Neue Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei organisiertem Leistungsmissbrauch.
Verfahrensrecht: Neufassung von § 41a (vorläufige Entscheidungen) und § 43 (Aufrechnungen) sowie neue Nachweispflichten für Dritte wie Vermieter oder Arbeitgeber.
Digitalisierung (§ 50b SGB II): Eine neue Digitalisierungsnorm soll interne Verfahren und Kommunikation vereinfachen.
§ 16f SGB II: Der berechtigte Personenkreis wird auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Bedarf an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitation ausgeweitet.
Was heißt das für die Praxis?
Für Fachkräfte in Arbeitsvermittlung und Leistungsgewährung bedeutet die Reform vor allem eines: verbindlichere Verfahren, die sicher angewendet und sauber dokumentiert werden müssen – bei gleichzeitig neuen Spielräumen etwa beim Kooperationsplan oder bei der Vermögensprüfung.
Für Führungskräfte in Jobcentern stellt sich die Frage, wie Teams strukturiert und zeitnah auf den neuen Rechtsrahmen vorbereitet werden – gerade dort, wo neue Abläufe zwischen Arbeitsvermittlung, Leistungssachbearbeitung und Sozialamt ineinandergreifen müssen.
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Voraussetzungen, Verfahren und Praxisfragen inklusive der Änderungen durch das 13. Änderungsgesetz.
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Umgang mit wirtschaftlich nicht tragfähigen Konstellationen, inklusive der verschärften Prüfung nach dem 13. Änderungsgesetz.
Diese Formate eignen sich sowohl für einzelne Fachkräfte als auch für Führungskräfte, die ihr Team gezielt auf die neue Rechtslage vorbereiten möchten – als offenes Seminar oder als Inhouse-Veranstaltung für Ihr Jobcenter oder Ihre Institution.
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