Kooperationsplan: Was § 15a SGB II seit Juli 2026 regelt
- Praxis Akademie
- 10. Aug.
- 6 Min. Lesezeit
Dieser Beitrag ist Teil unserer Serie zum 13. SGB II-Änderungsgesetz. Einen Überblick über alle Änderungen finden Sie im Übersichtsartikel zur Reform.
Der Kooperationsplan ist seit Juli 2023 das zentrale Planungsdokument der Integrationsarbeit. Er hat die Eingliederungsvereinbarung abgelöst – und wurde von Anfang an bewusst als rechtlich unverbindlicher Plan angelegt. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz hat ihn nicht eingeführt und auch nicht abgeschafft. Es hat aber die Frage neu beantwortet, wie aus einem unverbindlichen Plan Verbindlichkeit wird.
Zwei Normen sind betroffen. § 15 SGB II ist neu gefasst, § 15a SGB II inhaltlich vollständig ausgetauscht: Das Schlichtungsverfahren ist ersatzlos gestrichen; die Vorschrift trägt seit dem 1. Juli 2026 die Überschrift „Verpflichtung“ und regelt, wann das Jobcenter Mitwirkungshandlungen per Verwaltungsakt festlegt.
Genau hier liegt die häufigste Fehlvorstellung: In zahlreichen Übersichten und Arbeitshilfen taucht das Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II weiterhin auf, teils sogar mit Verweis auf die geltende Fassung. Wer die Norm heute aufschlägt, findet dort etwas völlig anderes.
Vom Schlichtungsverfahren zur Verpflichtung
Das Bürgergeld-Gesetz hatte 2023 ein bewusst kooperatives Modell geschaffen: den Kooperationsplan ohne Rechtsfolgenbelehrung, flankiert von einem Schlichtungsverfahren für den Konfliktfall. Kam der Plan wegen Meinungsverschiedenheiten nicht zustande, sollte auf Verlangen einer Seite eine unbeteiligte, nicht weisungsgebundene Person hinzugezogen werden. Während des Verfahrens führte eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II ausdrücklich nicht zu einer Leistungsminderung, und es endete spätestens nach vier Wochen.
Diese Konstruktion ist entfallen. Die früher in § 15 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II geregelten Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrung sind in den neuen § 15a überführt und dort ausgebaut worden. Die Sperrwirkung für Leistungsminderungen während eines laufenden Schlichtungsverfahrens ist damit ersatzlos weggefallen.
Was tatsächlich im Gesetz steht
§ 15 Abs. 2 SGB II enthält in Satz 2 eine neue Vorgabe: Der Kooperationsplan enthält unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Damit ist der Vermittlungsvorrang des § 3a SGB II unmittelbar in das Planungsdokument hineingeschrieben. Passend dazu ist der Katalog umsortiert: An erster Stelle steht jetzt, in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche vermittelt werden soll – bislang stand dieser Punkt an fünfter Stelle.
Neu ist außerdem Nummer 6: Bei einem Bedarf an Leistungen nach § 5 SGB IX soll im Kooperationsplan festgelegt werden, dass auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird. Ergänzt wird das durch den neuen Satz, dass die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen angemessen zu berücksichtigen sind.
Die praktisch folgenreichste Änderung steht in § 15 Abs. 4 SGB II: Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt; abgewichen werden kann davon nur in begründeten Ausnahmefällen. Die frühere Regelung, wonach die erste Einladung ohne Belehrung über die Rechtsfolgen des Nichterscheinens ergeht, ist entfallen.
Unverändert geblieben ist Absatz 3: Die leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform, und er soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden.
Regelungspunkt | Bis 30.06.2026 | Seit 01.07.2026 |
§ 15a SGB II | Schlichtungsverfahren | Verpflichtung per Verwaltungsakt |
Konfliktfall beim Kooperationsplan | Schlichtung auf Verlangen, längstens vier Wochen | Verpflichtung nach § 15a Abs. 3 |
Minderung während der Schlichtung | ausgeschlossen, § 15a Abs. 3 a.F. | entfallen |
Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrung | § 15 Abs. 5 und Abs. 6 | § 15a Abs. 1 bis 3 |
Erstgespräch | Einladung ohne Rechtsfolgenbelehrung | Präsenztermin im Jobcenter, Ausnahmen nur begründet |
Reihenfolge im Katalog | Vermittlungsziel an fünfter Stelle | Vermittlungsziel an erster Stelle |
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Die drei Verpflichtungstatbestände des § 15a SGB II
Der neue § 15a unterscheidet drei Anlässe, aus denen heraus das Jobcenter Mitwirkungshandlungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festlegt.
Absatz | Anlass | Rechtsfolge | Entscheidungsspielraum |
Abs. 1 | Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen | Verpflichtung zu Eigenbemühungen, zur Aufnahme zumutbarer Arbeit oder Ausbildung oder zur Teilnahme an einer Maßnahme | Kann-Vorschrift, Ermessen |
Abs. 2 | Schritte aus dem Kooperationsplan werden nicht erbracht | Verpflichtung zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen | gebundene Entscheidung |
Abs. 3 | Kooperationsplan kommt nicht zustande oder kann nicht fortgeschrieben werden | Verpflichtung zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen | gebundene Entscheidung |
Dieser Unterschied im Wortlaut ist kein Zufall und für die Bescheidpraxis entscheidend. Absatz 1 ist als Kann-Vorschrift formuliert: Das Jobcenter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es überhaupt verpflichtet und welche der drei Handlungen es festlegt. Diese Erwägungen müssen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X im Bescheid erkennbar werden – fehlen sie, liegt Ermessensausfall vor. Die Absätze 2 und 3 sind dagegen gebundene Entscheidungen: Liegen die Voraussetzungen vor, wird verpflichtet. Der Spielraum liegt dort nicht beim Ob, sondern allein bei der Frage, welche Mitwirkungshandlungen erforderlich sind – ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit gerichtlich voll überprüfbar.
Für Eigenbemühungen macht Absatz 4 vier Bestimmungen zur Pflicht: welche konkreten Eigenbemühungen zu erbringen sind, in welcher Häufigkeit, in welcher Form und in welcher Frist sie nachzuweisen sind. Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein. Ein Bescheid, der pauschal ausreichende Eigenbemühungen fordert, ohne diese vier Punkte zu bestimmen, erfüllt die Anforderungen nicht.
Liegt ein Kooperationsplan vor, ist er beim Erlass des Verwaltungsaktes nach Absatz 1 zu berücksichtigen. Der Plan verschwindet also nicht, sobald verpflichtet wird – er bleibt der inhaltliche Maßstab. Die Fachlichen Weisungen zu §§ 31, 31a, 31b SGB II halten in Rz. 31.2 ausdrücklich fest, dass Leistungsberechtigte, die sich nicht an die Verabredungen aus dem Kooperationsplan halten, nach § 15a zur Mitwirkung verpflichtet werden können.
Was der Kooperationsplan weiterhin nicht ist
Trotz der Verschärfung bleibt die Grundkonstruktion erhalten, und das wird in der Praxis leicht übersehen. Der Kooperationsplan ist kein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X. Er wird nicht unterschrieben, er trägt keine Rechtsfolgenbelehrung, und er begründet für beide Seiten keine unmittelbaren Rechte oder Ansprüche.
Daraus folgt eine saubere Trennung, die jeder Bescheid abbilden muss: Aus dem Kooperationsplan allein lässt sich keine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II ableiten. Anknüpfungspunkt ist immer der Verwaltungsakt nach § 15a. Ob und in welcher Form über die Rechtsfolgen belehrt wird, richtet sich nach § 15a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder Abs. 3 – die Fachlichen Weisungen zu den Leistungsminderungen verweisen dafür in Rz. 31.6 und 31.12 ausdrücklich auf die Weisungen zu § 15a.
Zugleich ist die Verpflichtung nach § 15a ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X und damit selbstständig anfechtbar. Ermessensausübung, Bestimmtheit, Begründung und Bekanntgabe sind die Punkte, an denen solche Bescheide im Widerspruchsverfahren regelmäßig scheitern – Handwerkszeug, das wir im Seminar Ermessensausübung & Verwaltungsrecht vertiefen.

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Praxis-Update: 13. SGB II-Änderungsgesetz – der Gesamtüberblick über die Reform aus Sicht der Arbeitsvermittlung, 21. September 2026.
Leistungsminderungen (alt Sanktionen) – was folgt, wenn die Verpflichtung nicht erfüllt wird, 13. August 2026.
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Quellen
§ 15 SGB II (Potenzialanalyse und Kooperationsplan) in der Fassung des Art. 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 – gesetze-im-internet.de
§ 15a SGB II (Verpflichtung) in der Fassung des Art. 1 des 13. SGB II-Änderungsgesetzes vom 16.04.2026 – gesetze-im-internet.de
§ 15a SGB II a.F. (Schlichtungsverfahren) in der Fassung des Bürgergeld-Gesetzes vom 16.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2328, aufgehoben mit Wirkung zum 01.07.2026.
§ 31 SGB II (Pflichtverletzungen) in der Fassung vom 16.04.2026 – gesetze-im-internet.de
§ 65a SGB II (Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes) – gesetze-im-internet.de
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107 (ausgegeben am 22.04.2026), Inkrafttreten der §§ 15, 15a zum 01.07.2026.
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu §§ 31, 31a, 31b SGB II, Fassung vom 01.07.2026, Rz. 31.2, 31.3, 31.6, 31.12 – arbeitsagentur.de
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 15 SGB II, Fassung vom 01.07.2023, Rz. 15.1, 15.16, 15.17, 15.68 (Stand vor dem 13. ÄndG) – arbeitsagentur.de
Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3541 vom 12.01.2026 (Gesetzentwurf mit Begründung) – dserver.bundestag.de
Weiterführend aus unserer Serie: Vermittlungsvorrang im SGB II (§ 3a SGB II) und Was das 13. SGB II-Änderungsgesetz im SGB XII ändert.




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