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Nicht nur Jobcenter betroffen: Was das 13. SGB II-Änderungsgesetz im SGB XII ändert

Dieser Beitrag ist Teil unserer Artikelserie zum 13. SGB II-Änderungsgesetz. Einen Überblick über alle Themenblöcke finden Sie in unserem Übersichtsartikel zur Reform.


In der öffentlichen Debatte ist meist vom Bürgergeld und von den Jobcentern die Rede, wenn über das 13. SGB II-Änderungsgesetz gesprochen wird.

Übersehen wird dabei leicht: Das Gesetz ist ein Artikelgesetz und ändert über Artikel 9 auch das SGB XII. Für Sozialämter – insbesondere in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zum Lebensunterhalt – ergeben sich damit eigene, unmittelbar praxisrelevante Neuerungen.


Verkündet wurde das Gesetz am 16. April 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 107); die hier beschriebenen Änderungen gelten seit dem 1. Juli 2026.


Kosten der Unterkunft: der neue Deckel in § 35 SGB XII


Parallel zur Neuregelung des § 22 SGB II wurde auch § 35 SGB XII angepasst. Bislang galt: Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft die abstrakt angemessene Höhe, wird innerhalb der einjährigen Karenzzeit dennoch die tatsächliche Miete anerkannt – ohne Angemessenheitsprüfung.


Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Obergrenze: Tatsächliche Aufwendungen werden nur noch bis zum 1,5-Fachen der abstrakt angemessenen Miete anerkannt – und zwar von Beginn an, also auch innerhalb der Karenzzeit.


Ein Beispiel zur Einordnung: Liegt der kommunale Richtwert für einen Einpersonenhaushalt bei 500 Euro, übernimmt das Sozialamt künftig höchstens 750 Euro – unabhängig davon, ob sich die leistungsberechtigte Person noch in der Karenzzeit befindet oder nicht. Wer mehr zahlt, muss die Differenz aus dem Regelsatz bestreiten oder ein Kostensenkungsverfahren durchlaufen.


Die Karenzzeit bleibt damit formal bestehen, verliert aber einen Teil ihrer bisherigen Schutzwirkung.

Betroffen sind nach § 35 SGB XII sowohl Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel) als auch der Hilfe zum Lebensunterhalt.










Bezug zur Mietpreisbremse


Die Reform verknüpft die sozialrechtliche Angemessenheitsprüfung zudem stärker mit dem zivilrechtlichen Instrument der Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB). Übersteigt eine vereinbarte Miete die dort zulässige Höhe, kann dies Auswirkungen auf die Anerkennung als Bedarf haben – verbunden mit einer Obliegenheit der leistungsberechtigten Person, den Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen. Diese Verknüpfung gilt sowohl im SGB II als auch – über die Änderung des § 35 SGB XII – im Rechtskreis der Sozialhilfe.




Neue Auskunftspflichten der Vermieter: § 117 SGB XII


Eine zweite wesentliche Änderung betrifft das Verfahrensrecht: § 117 SGB XII wurde um mehrere neue Absätze ergänzt. Vermieterinnen und Vermieter sind künftig verpflichtet, dem Sozialhilfeträger auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Durchführung des SGB XII erforderlich ist – etwa zur Höhe der vereinbarten Miete oder zur Dauer des Mietverhältnisses. Ein Verstoß gegen diese Auskunftspflicht ist bußgeldbewehrt.


Für die Praxis der Sozialämter bedeutet das einen direkten Kommunikationskanal zu Vermietern, den es in dieser Form bislang nicht gab – mit entsprechenden neuen Anforderungen an einen datenschutzkonformen und verhältnismäßigen Umgang mit dem Auskunftsersuchen.



Was heißt das für die Praxis?


Für Fachkräfte in den Sozialämtern bedeutet die Reform eine grundlegend veränderte Prüfsystematik bei den Unterkunftskosten – die bisherige Karenzzeit-Logik reicht als alleiniger Prüfmaßstab nicht mehr aus, der neue Deckel muss von Beginn an mitgeprüft werden.


Außerdem stellt sich die Frage, wie diese Neuregelungen zeitnah in die Bearbeitungspraxis überführt werden – gerade weil sie parallel zu den entsprechenden SGB-II-Regelungen laufen, aber eigenständig im SGB XII verankert sind und daher eigens geschult werden sollten.


Passende Vertiefung


Unser Seminar Die Karenzzeit bei den Unterkunftskosten in der neuen Grundsicherung greift genau die hier beschriebenen Änderungen auf – die Einordnung von § 22 SGB II und § 35 SGB XII, die neue Deckelung sowie den Umgang mit der Mietpreisbremse. Ein neuer Termin ist in Kürze buchbar.


Ergänzend dazu bieten wir weitere Seminare speziell für die Praxis im Sozialamt an:





Alle Formate eignen sich sowohl für einzelne Fachkräfte als auch für Führungskräfte, die ihr Team auf die neue Rechtslage vorbereiten möchten – als offenes Seminar oder als Inhouse-Veranstaltung.



Quellen: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 16.04.2026); § 35 SGB XII und § 117 SGB XII in der ab 1. Juli 2026 geltenden Fassung (buzer.de, Gesetze-im-Internet); öffentliche Fachberichterstattung zur Reform der Kosten der Unterkunft.





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