Selbstständige in der neuen Grundsicherung: Die Tragfähigkeitsprüfung wird verbindlich
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Dieser Beitrag ist Teil unserer Artikelserie zum 13. SGB II-Änderungsgesetz. Einen Überblick über alle Themenblöcke finden Sie in unserem Übersichtsartikel zur Reform.
Selbstständige im Leistungsbezug gehören seit jeher zu den anspruchsvollsten Fallkonstellationen im SGB II – von der Einkommensermittlung nach der Grundsicherungsgeld-Verordnung (bis zum 30. Juni 2026: Bürgergeld-Verordnung) bis zur Frage, wie lange eine wirtschaftlich schwache Selbstständigkeit aus der Grundsicherung mitgetragen wird.
Genau an dieser Frage setzt das 13. SGB II-Änderungsgesetz an: Mit der Ergänzung des § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II wird die Prüfung der Tragfähigkeit einer selbstständigen Tätigkeit erstmals mit einer klaren Frist im Gesetz verankert. Die Regelung gilt seit dem 1. Juli 2026.1
Der Befund vor der Reform: die Kritik des Bundesrechnungshofes
Die Neuregelung kommt nicht aus dem Nichts. Sie ist die gesetzgeberische Antwort auf eine Kritik, die der Bundesrechnungshof über Jahre hinweg wiederholt vorgetragen hat.
In seiner Abschließenden Prüfungsmitteilung an das BMAS vom 23. Dezember 2024 wertete der Bundesrechnungshof die vermittlerische Betreuung Selbstständiger im SGB II aus. Erhoben wurde zwischen dem 13. November 2023 und dem 12. Januar 2024 bei acht Jobcentern – fünf gemeinsamen Einrichtungen und drei zugelassenen kommunalen Trägern.2
Die Ausgangszahlen: Im Juli 2024 betreuten die Jobcenter mehr als 4.000.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte, davon über 825.000 erwerbstätige. Knapp 65.000 von ihnen – rund 7,9 Prozent der erwerbstätigen ELB – waren selbstständig tätig. Die Dauer des Leistungsbezugs von Selbstständigen wird statistisch nicht gesondert erfasst.2
Die zentralen Feststellungen:
In 82 Prozent der geprüften Fälle war die Tragfähigkeit der Selbstständigkeit nicht überprüft worden. Wo eine Prüfung vorlag, war sie teilweise älter als drei Jahre oder eine negative Prognose blieb ohne Konsequenz.3
In mehr als einem Drittel der geprüften Fälle bezogen die Selbstständigen bereits seit über fünf Jahren Leistungen.3
Verbindliche Vorgaben fehlten: Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur binden die zugelassenen kommunalen Träger nicht; von den aufsichtsführenden Landesbehörden gab es keine eigenen Vorgaben.4
Bemerkenswert ist die Vorgeschichte. Bereits 2017 hatte der Bundesrechnungshof auf dieselben Mängel hingewiesen – damals war in fast zwei Dritteln der Fälle nicht geprüft worden, ob die selbstständige Tätigkeit eine realistische Perspektive bot, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Durchgehende Bezugsdauern von mehr als vier Jahren wurden hingenommen. Die daraufhin vom BMAS ergriffenen Maßnahmen blieben ohne den erhofften Erfolg.34
In seinen Bemerkungen 2024 (Nr. 7, „Bürgergeld-Dauerbezug durch Selbstständige vermeiden") zog der Bundesrechnungshof deshalb eine deutliche Konsequenz: Er empfahl eine gesetzliche Konkretisierung, die verbindliche Tragfähigkeitsprüfungen vorsieht, den Prüfzeitpunkt und die Wiederholungsabstände festlegt und den Zeitraum begrenzt, in dem Jobcenter bei nicht existenzsichernder Selbstständigkeit von Vermittlungsbemühungen absehen.4
Das BMAS sah zunächst kaum Handlungsbedarf und wandte gegen eine starre zeitliche Begrenzung ein, diese könne die Berufsfreiheit berühren.4
Wer die Neuregelung einordnen will, sollte diesen Hintergrund kennen: Der Gesetzgeber hat den Vorschlag des Bundesrechnungshofes aufgegriffen – aber in abgeschwächter Form. Er ordnet keine Aufgabe der Selbstständigkeit nach einem Jahr an, sondern eine verbindliche Prüfung mit anschließender Einzelfallentscheidung. Genau in dieser Konstruktion liegt der Ermessens- und Beurteilungsspielraum, um den es in der Fallbearbeitung gehen wird.
Die Ein-Jahres-Regel: was tatsächlich im Gesetz steht
Für die Praxis lohnt ein genauer Blick auf die Normstruktur, denn sie wird häufig verkürzt wiedergegeben.
§ 10 Abs. 2 SGB II enthält keinen Katalog von Unzumutbarkeitsgründen, sondern das Gegenteil: eine Aufzählung von Umständen, die eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar machen. Nummer 5 betrifft den Fall, dass die Aufnahme einer Arbeit die Beendigung einer bestehenden Erwerbstätigkeit voraussetzen würde. Das macht die neue Tätigkeit nicht unzumutbar – es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.5
Angefügt wurde nun der Halbsatz: Bei Leistungsberechtigten, die selbstständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist.5
Zwei Punkte sind daran praxisrelevant:
Erstens ist „spätestens" eine Prüffrist, keine Schonfrist. Das Jahr markiert die äußerste Grenze, nicht den frühesten Zeitpunkt. Eine Prüfung kann und soll früher erfolgen, wenn die wirtschaftlichen Daten dazu Anlass geben.
Zweitens knüpft die Prüfung an die Regel-Ausnahme-Struktur des Absatzes 2 an. Es geht um die Frage, ob die „begründeten Anhaltspunkte" für eine künftige Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die bisherige Tätigkeit vorliegen. Fällt diese Beurteilung negativ aus, entfällt die Ausnahme – die Beendigung der Selbstständigkeit steht dann einer Beschäftigung nicht mehr entgegen.
Wann gilt eine Selbstständigkeit als tragfähig?
Der Begriff „Tragfähigkeit" ist im Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II selbst nicht definiert. Die inhaltliche Konkretisierung leisten die Fachlichen Weisungen (Rz. 10.41):2
Tragfähig ist eine selbstständige Tätigkeit, wenn das unternehmerische Handeln auf Gewinn ausgerichtet und prognostisch geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft durch diese Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beenden.
Beide Elemente müssen erfüllt sein – die bloße Gewinnerzielungsabsicht reicht ebenso wenig wie ein kleiner Gewinn, der die Hilfebedürftigkeit dauerhaft nicht überwindet. Der Maßstab entspricht dem, den § 16c SGB II bereits für Eingliederungsleistungen an Selbstständige verwendet.
Drei Ergänzungen aus der Weisungslage, die in Zusammenfassungen regelmäßig untergehen:
Alternative Dokumentation
Statt einer förmlichen Tragfähigkeitsprüfung genügt auch eine andere Dokumentation, aus der sich die Überwindung der Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums ergibt.
Fachkundige Stelle
Fehlen dem Jobcenter die betriebswirtschaftlichen Fachkenntnisse, kann eine fachkundige Stelle eingeschaltet werden. Deren Ergebnis ist ausdrücklich ins Verhältnis zum Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu setzen – eine externe Tragfähigkeitsbescheinigung beantwortet die SGB-II-Frage also nicht von selbst.
Persönliche Eignung
Neben der wirtschaftlichen Tragfähigkeit ist auch die persönliche Eignung der selbstständigen Person zu prüfen.
Die Regelungen gelten gleichermaßen für Einnahmen aus Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft.
Der „angemessene Zeitraum": das gestufte Prüfschema der Fachlichen Weisungen
Hier liegt die eigentliche Nachricht für die Fallbearbeitung. Der unbestimmte Rechtsbegriff „angemessener Zeitraum" bleibt nicht offen – die Weisungen unterlegen ihn mit konkreten Fristen, und zwar getrennt nach Bestandsfällen und Neugründungen.2
Bestandsselbstständige (Rz. 10.41a)
Wer seit mehr als zwölf Monaten selbstständig ist:
Prüfzeitpunkt | Maßstab |
Erstmalige Prüfung | Kann die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft prognostisch innerhalb der nächsten 12 Monate überwunden werden? |
Nach weiteren 12 Monaten | Deckt die Selbstständigkeit den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich? |
Der „angemessene Zeitraum" ist im Bestandsfall damit faktisch auf zwölf Monate konkretisiert – und die zweite Prüfung ist keine erneute Prognose mehr, sondern ein Soll-Ist-Abgleich.
Neugründungen (Rz. 10.41b)
Bei Neugründungen ist die Prüfung vierstufig angelegt:
Zeitpunkt | Maßstab |
Bei Gründung | Prognose: Kann innerhalb von 24 Monaten ein ausreichender Überschuss erzielt werden, um die eigene Hilfebedürftigkeit zu überwinden? |
Nach 12 Monaten | Entwickelt sich die Selbstständigkeit wie prognostiziert und wird sie 24 Monate nach Gründung den Hilfebedarf der leistungsberechtigten Person decken? |
Nach 24 Monaten | Wird prognostisch in weiteren 12 Monaten der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt? |
Spätestens 36 Monate nach Gründung | Deckt die Selbstständigkeit den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft? |
Beachtenswert ist der wandernde Bezugspunkt: In der zweiten Stufe geht es um den Bedarf der leistungsberechtigten Person, ab der dritten um den der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Das ist bei der Dokumentation sauber auseinanderzuhalten.
Wenn die Prüfung negativ ausfällt: Neuorientierung – aber kein Automatismus
Fällt die Prüfung negativ aus, ist nach Rz. 10.41c umgehend eine Neuorientierung anzustreben: Verweis auf zumutbare, in der Regel sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, Initiierung von Vermittlungsaktivitäten, Aufnahme in den Kooperationsplan. Dort sollen auch die Feststellungen dokumentiert werden, aus denen sich ergibt, dass eine neue Arbeit wesentlich besser geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit zu beenden.2
Ein Automatismus ist das aber ausdrücklich nicht. Die Weisungen benennen mehrere Grenzen:
Voraussetzung ist eine belastbare Tatsachengrundlage.
Die Feststellung, dass die Hilfebedürftigkeit nur noch über eine Beschäftigung zu beenden ist, setzt die ausführliche Sichtung und Bewertung der bisherigen Geschäftsergebnisse – ausdrücklich auch der Zeit vor dem Leistungsbezug – sowie eines etwaigen Geschäftsplans voraus.
Ausnahmen trotz fehlender Tragfähigkeit.
Auch bei nicht bescheinigter Tragfähigkeit kann ein Verweis unzumutbar sein, etwa wenn
mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine höheren Einkünfte erzielbar sind, die Hilfebedürftigkeit also weder entfällt noch erheblich sinkt, oder
die Selbstständigkeit eine Arbeitszeitflexibilität ermöglicht, die beispielsweise für die Kinderbetreuung erforderlich ist.
Zusätzlich sind privatrechtliche Bindungen zu berücksichtigen – genannt wird die Laufzeit einer Gewerberaummiete.
Keine Anordnung zur Betriebsaufgabe.
Neben der zumutbaren Stellensuche darf kein weiteres Tun in Bezug auf die Selbstständigkeit gefordert oder in den Kooperationsplan aufgenommen werden – weder Aufgabe noch Ruhendstellung noch Umwandlung in ein Nebengewerbe. Eine Empfehlung kann gleichwohl sinnvoll sein, etwa mit Blick auf Schuldenrisiken.
Wiedervorlage nach sechs Monaten.
Spätestens nach sechs Monaten ist in einem Beratungsgespräch zu prüfen, ob Änderungen eingetreten sind, die Unterstützung oder neue Integrationsbemühungen erfordern. Die Ergebnisse sind jeweils in VerBIS zu dokumentieren.
Und selbstverständlich gelten die allgemeinen Unzumutbarkeitsgründe des § 10 Abs. 1 SGB II unverändert weiter: gesundheitliche Einschränkungen, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, sonstiger wichtiger Grund.
Das Prüfraster für den Verweis auf eine neue Tätigkeit
Unterhalb der Tragfähigkeitsfrage steht das allgemeine Raster der Rz. 10.40, das für jeden Verweis auf eine neue Tätigkeit gilt. Zumutbar ist der Wechsel danach, wenn kumulativ:2
die bisherige Erwerbstätigkeit seit längerer Zeit keine Tendenz zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit erkennen lässt – auch nicht über eine Ausweitung der Arbeitszeit,
eine im Vorfeld erstellte Prognose ergibt, dass die neue Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit mit höherer Wahrscheinlichkeit nicht nur vorübergehend beendet oder verringert,
keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bisherige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit künftig beendet, und
die Reduzierung der Hilfebedürftigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur neuen Arbeit und den damit verbundenen persönlichen und finanziellen Veränderungen steht.
In die Abwägung einzustellen sind unter anderem die persönliche und familiäre Situation, Kündigungsfristen und Unkündbarkeit, Probezeiten und Befristungen, die Dauer des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses sowie das anrechenbare Einkommen der bisherigen im Vergleich zur neuen Tätigkeit – nach Absetz- und Freibeträgen der §§ 11 bis 11b SGB II, einschließlich der Werbungskosten für den Weg zur neuen Arbeitsstelle.
Die Feststellungen sind mit der leistungsberechtigten Person zu erörtern und gegebenenfalls in den Kooperationsplan aufzunehmen.
Zusammenspiel mit dem Grundsatz des Forderns
Die Neuregelung steht nicht isoliert. Flankierend wurde in § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II der Grundsatz des Forderns geschärft: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft erforderlich ist. Die Fachlichen Weisungen ziehen daraus ausdrücklich die Konsequenz: Soweit erforderlich und individuell zumutbar, bedeutet das insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit.27
Hinzu kommt der in § 3a SGB II neu verankerte Vermittlungsvorrang.1
Für Selbstständige mit nicht tragfähiger Tätigkeit heißt das: Eine reduzierte Selbstständigkeit neben einer abhängigen Beschäftigung kann in den Blick genommen werden – die Initiative dazu muss allerdings von der leistungsberechtigten Person ausgehen, da das Jobcenter die Umwandlung in ein Nebengewerbe nicht verlangen darf.
Was heißt das für die Praxis?
Für Fachkräfte in Arbeitsvermittlung und Leistungsgewährung entsteht eine neue, anspruchsvolle Prüfaufgabe. Die Tragfähigkeitsprüfung verlangt betriebswirtschaftliches Verständnis, eine belastbare Auswertung der Einkommensunterlagen und eine sauber dokumentierte Prognoseentscheidung – denn an ihr hängt die Zumutbarkeitsfeststellung und damit potenziell auch die Frage von Leistungsminderungen bei fehlender Mitwirkung. Die Schnittstelle zwischen Einkommensermittlung nach § 3 Grundsicherungsgeld-Verordnung und Tragfähigkeitsbewertung wird damit wichtiger denn je.
Ein Hinweis mit Blick auf die Feststellungen des Bundesrechnungshofes: Beanstandet wurden dort nicht nur fehlende Prüfungen, sondern auch veraltete Prüfungen und negative Prognosen ohne Folgeentscheidung. Die Dokumentation ist damit kein Formalakt, sondern der eigentliche Prüfgegenstand.
Für Führungskräfte stellt sich die Frage nach der Organisation im Haus – und die Fachlichen Weisungen geben hier eine ungewöhnlich klare Vorgabe: Eine Verzahnung der Prozesse zwischen Leistungs- und Integrationsfachkräften wird ausdrücklich als unabdingbar bezeichnet.2 Die Geschäftsergebnisse liegen in der Leistungssachbearbeitung, die Zumutbarkeits- und Verweisentscheidung in der Integrationsarbeit. Wo diese Prozesse nicht verbunden sind, entsteht genau die Lücke, die der Bundesrechnungshof beanstandet hat.
Konkret zu klären ist:
Wer prüft die Tragfähigkeit – Leistungssachbearbeitung, Arbeitsvermittlung oder ein spezialisiertes Team?
Nach welchen einheitlichen Kriterien wird die Prognose erstellt und dokumentiert?
Wann wird eine fachkundige Stelle eingeschaltet, und wie wird deren Ergebnis auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft bezogen?
Wie werden die gestuften Wiedervorlagen (12/24/36 Monate) und die Sechs-Monats-Beratung technisch abgebildet?
Die Ein-Jahres-Frist macht die Prüfung zum Regelfall für den gesamten Bestand aufstockender Selbstständiger. Für zugelassene kommunale Träger kommt hinzu, dass die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für sie nicht verbindlich sind – eine eigene, dokumentierte Prüfsystematik ist dort umso wichtiger. Genau darauf zielte die Empfehlung des Bundesrechnungshofes nach einer trägerübergreifend verbindlichen Konkretisierung.
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Quellen
Weitere Rechtsgrundlagen:
§ 3 Grundsicherungsgeld-Verordnung (GrusiGV; bis 30. Juni 2026: Bürgergeld-Verordnung) – Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit: https://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__3.html
§ 16c SGB II – Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16c.html
Fußnoten
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 107 (ausgegeben am 22. April 2026), in Kraft überwiegend zum 1. Juli 2026. Zum Gesetzgebungsverfahren: Bundesregierung, Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung – https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neue-grundsicherung-2399562 ↩ ↩2
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II, Fassung vom 1. Juli 2026, insbesondere Rz. 10.40, 10.41, 10.41a bis 10.41c – https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-10_ba032565.pdf ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6↩7 ↩8
Bundesrechnungshof, Abschließende Prüfungsmitteilung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Vermittlerische Betreuung Selbstständiger im Rechtskreis SGB II, 23. Dezember 2024 – https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/betreuung-selbststaendiger-sgb2-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ↩ ↩2
Deutscher Bundestag, Drucksache 21/2595 vom 5. November 2025 – https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102595.pdf ↩ ↩2 ↩3
Bundesrechnungshof, Bemerkungen 2024, Nr. 7: Bürgergeld-Dauerbezug durch Selbstständige vermeiden – https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/hauptband-2024/07-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ↩ ↩2 ↩3 ↩4
§ 10 SGB II (Zumutbarkeit) in der Fassung des Art. 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des SGB II vom 16. April 2026 – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__10.html ↩ ↩2
§ 2 SGB II (Grundsatz des Forderns) – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__2.html ↩.





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