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Selbständige im SGB II: Seminare zu EKS und Tragfähigkeit

6. Okt.
3 Min. Lesezeit

Selbstständige sind im SGB II die Fallgruppe mit dem höchsten Aufwand pro Bewilligungsabschnitt. Die Einkommensermittlung läuft über die Anlage EKS, die Bewilligung ist vorläufig, die abschließende Entscheidung nach § 41a SGB II kommt Monate später – und bis dahin hat sich der Betrieb oft verändert. Für die Vermittlung stellt sich parallel eine zweite Frage: Ist diese Selbstständigkeit überhaupt ein Weg aus dem Leistungsbezug?


Mit der neuen Grundsicherung – das Grundsicherungsgeld, bis 30. Juni 2026 Bürgergeld – hat diese zweite Frage rechtliches Gewicht bekommen. Die Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit ist nicht mehr nur ein Beratungsthema, sondern verbindlicher Bestandteil des Verfahrens. Was das im Einzelnen bedeutet, haben wir im Beitrag Selbstständige in der neuen Grundsicherung: Die Tragfähigkeitsprüfung wird verbindlich aufbereitet.


Dieser Beitrag beschreibt, woran es im Umgang mit Selbstständigen typischerweise hakt, welche Rechtsgrundlagen dabei tragen und welche Kompetenzen Leistungsgewährung und Vermittlung brauchen. Am Ende finden Sie unsere Seminare zu diesem Themenfeld.


Woran es in der Praxis hakt


  • Die EKS wird geglaubt, nicht geprüft. Angaben zu Betriebseinnahmen und -ausgaben werden übernommen, ohne dass Plausibilität, Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben nach der Grundsicherungsgeld-Verordnung (bis 30. Juni 2026: Bürgergeld-Verordnung) geprüft werden.

  • BWA, EÜR und Steuerbescheid. Betriebswirtschaftliche Auswertungen folgen einer anderen Logik als die sozialrechtliche Einkommensermittlung; wer sie eins zu eins überträgt, rechnet falsch.

  • Vorläufige Bewilligung ohne abschließende Entscheidung. Fristen nach § 41a SGB II werden versäumt, Erstattungen entstehen spät und in großer Höhe.

  • Tragfähigkeit ohne Kriterien. Ob eine Selbstständigkeit auf Dauer den Lebensunterhalt sichern kann, wird nach Bauchgefühl beurteilt statt nach nachvollziehbaren Maßstäben.

  • Der Übergang zur Beendigung. Wenn eine Selbstständigkeit nicht tragfähig ist, fehlt oft ein Verfahren, das Beratung, Kooperationsplan und Leistungsrecht zusammenführt.

  • Förderung. Einstiegsgeld nach § 16b SGB II und Leistungen nach § 16c SGB II werden entweder gar nicht oder ohne Ermessensbegründung eingesetzt.


Was das Recht dazu verlangt


Die Einkommensermittlung bei Selbstständigen folgt § 11 SGB II in Verbindung mit § 3 der Grundsicherungsgeld-Verordnung (bis 30. Juni 2026: Bürgergeld-Verordnung): Betriebseinnahmen abzüglich der tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, verteilt auf den Bewilligungszeitraum. Die Bewilligung ergeht vorläufig nach § 41a SGB II. Für die Förderung stehen Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) und Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c SGB II) zur Verfügung. Seit Juli 2026 verknüpft das SGB II die Fortführung einer nicht tragfähigen Selbstständigkeit ausdrücklich mit den Mitwirkungspflichten und dem Kooperationsplan.


Welche Kompetenzen der Bereich braucht


  • Leistungsgewährung: die EKS prüfen statt abschreiben, BWA und EÜR sozialrechtlich übersetzen, vorläufige und abschließende Entscheidung fristgerecht und nachvollziehbar treffen, aktuelle Rechtsprechung kennen.

  • Arbeitsvermittlung und Fallmanagement: Tragfähigkeit nach Kriterien beurteilen, Förderinstrumente gezielt einsetzen, den Ausstieg aus einer nicht tragfähigen Selbstständigkeit im Kooperationsplan verankern.

  • Teamleitungen: Leistung und Vermittlung an dieser Fallgruppe zusammenbringen – ein gemeinsames Verfahren für Tragfähigkeitsprüfung und Fallübergabe verhindert, dass beide Bereiche gegeneinander arbeiten.


Kompetenzen für Selbstständige im SGB II: EKS prüfen, BWA übersetzen, Tragfähigkeit beurteilen
Drei Rollen, drei Kompetenzprofile


Unsere Seminare zum Themenfeld Selbständige im SGB II




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Die vollständige und stets aktuelle Übersicht mit allen Terminen finden Sie auf der Themenfeld-Seite Selbständige im SGB II.




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