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Sozialstaatsreform: Was die Kommission vorschlägt und was auf Jobcenter zukommt

13. Okt.
6 Min. Lesezeit

Dieser Beitrag eröffnet unsere Reihe zur Sozialstaatsreform. Er ordnet ein, was die Kommission vorgeschlagen hat und wo die Umsetzung im September 2026 steht. Ein zweiter Beitrag vertieft die geplante Zusammenführung von Grundsicherung, Wohngeld und Kinderzuschlag.


Kaum ist das 13. SGB II-Änderungsgesetz in Kraft, steht die nächste, deutlich größere Baustelle im Raum: die Sozialstaatsreform. Anders als die neue Grundsicherung betrifft sie nicht einzelne Paragrafen, sondern die Architektur des steuerfinanzierten Sozialstaats – wer welche Leistung nach welchem Gesetz bei welcher Behörde bekommt.


Für Jobcenter, Sozialämter und Wohngeldstellen ist das kein Thema für übermorgen. Die Umsetzungsphase läuft seit April 2026, ein Konzept für das einheitliche Leistungssystem soll im Herbst 2026 vorliegen, die Gesetzgebung bis Ende 2027 abgeschlossen sein. [1] Dieser Beitrag fasst zusammen, was beschlossen ist, was empfohlen wurde und was davon die Verwaltungspraxis unmittelbar berührt.



Ausgangslage: Auftrag und Arbeitsweise der Kommission


Die Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) wurde im September 2025 von der Bundesregierung eingesetzt, in Umsetzung des Koalitionsvertrags. Geleitet vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, besetzt mit Delegierten von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden, tagte sie wöchentlich und hörte über 90 Inputgeber an – Sozial- und Wirtschaftsverbände, Leistungsträger, Wissenschaft, Sozialgerichtsbarkeit und Praxis. [2]


Sozialstaatsreform in Zahlen: 26 Empfehlungen, 4 Handlungsfelder, 2 Behördenstränge, Gesetzgebung bis Ende 2027
Die Eckdaten des Abschlussberichts


Der Auftrag lautete, zügig Empfehlungen zur Modernisierung und Entbürokratisierung sozialstaatlicher Strukturen zu erarbeiten – für Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für die Verwaltung. Zwei Prämissen rahmten die Arbeit: Das soziale Schutzniveau bleibt gewahrt, und sämtliche Vorschläge stehen unter einem allgemeinen Finanzierungsvorbehalt. [3]


Am 27. Januar 2026 übergab die Kommission ihren Abschlussbericht an Bundesministerin Bärbel Bas: 26 Empfehlungen in vier Handlungsfeldern. [2]



Die vier Handlungsfelder im Überblick


Handlungsfeld

Kern

Empfehlungen

I. Neusystematisierung der Sozialleistungen

Ein einheitliches Sozialleistungsgesetz für SGB II, SGB XII (HLU und Grundsicherung im Alter), Wohngeld und Kinderzuschlag; zwei statt vier Behördenstränge; gebündelte Erstanlaufstellen

1 bis 3

II. Verbesserung von Erwerbsanreizen

Neue Transferentzugsraten, Abschaffung der vollständigen Anrechnung ab 1.200/1.500 Euro; EU-Freizügigkeit stärker an Beschäftigung knüpfen

4 und 5

III. Rechtsvereinfachung

Einheitlicher Einkommensbegriff, harmonisierte Rechtsbegriffe, mehr Pauschalen, höhere Bagatellgrenzen, Kurzfrist-Vereinfachungen in SGB II und SGB XII

6 bis 17

IV. Digitalisierung und Verwaltung

Deutschland-Stack, digitales Sozialportal, verbindliche IT-Standards, Datenaustausch über NOOTS, Reform des Sozialdatenschutzes, KI-gestützte Automatisierung

18 bis 26


Vier Handlungsfelder der Sozialstaatsreform: Neusystematisierung, Erwerbsanreize, Rechtsvereinfachung, Digitalisierung
Die vier Handlungsfelder mit ihren Empfehlungen


Die Handlungsfelder sind unterschiedlich tief. Handlungsfeld I ist die eigentliche Strukturreform und bleibt bewusst konzeptionell – die Kommission empfiehlt, das Konzept erst zu erarbeiten. Handlungsfeld III enthält dagegen sehr konkrete Einzelmaßnahmen, die auch ohne Systemwechsel umsetzbar wären. [3]



Was die Kommission konkret vorschlägt


Ein Gesetz, zwei Behördenstränge (Empfehlungen 1 bis 3)


Herzstück ist ein neues, einheitliches Sozialleistungsgesetz, in dem die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der Kinderzuschlag und das Wohngeld aufgehen. Innerhalb dieses Systems soll eine Binnendifferenzierung zwischen Existenzsicherung und Existenzunterstützung gelten – bei weitgehend einheitlichen Rechtsbegriffen und einem digitaltauglichen Einkommensbegriff. [3]


Verwaltungsseitig sollen aus heute vier Behördensträngen zwei werden: gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger für Erwerbsfähige, Kommunen für Nichterwerbsfähige. Wer heute von Wohngeldstelle oder Familienkasse betreut wird, würde nach dem Kriterium der Erwerbsfähigkeit zugeordnet. [3] Eine vollständig einheitliche Verwaltung scheitert derzeit an Art. 91e GG; die Kommission empfiehlt, die dafür nötige Verfassungsänderung „schnellstmöglich" anzustreben. [3]


Erwerbsanreize (Empfehlungen 4 und 5)


Die Einkommensanrechnung soll so umgebaut werden, dass sich umfangreichere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stärker lohnt: Sehr geringe Einkommen werden stärker angerechnet (Transferentzugsrate über 80 bis 90 Prozent ab 50 Euro), höhere Einkommen weniger stark (etwa 70 bis 80 Prozent ab der Geringfügigkeitsgrenze). Die vollständige Anrechnung ab 1.200 beziehungsweise 1.500 Euro würde entfallen. [3] Für Unionsbürger empfiehlt die Kommission, sich auf EU-Ebene für eine Bindung des Leistungszugangs an vollzeitnahe Beschäftigung einzusetzen. [3]


Rechtsvereinfachung (Empfehlungen 6 bis 17)


Hier wird es für die tägliche Fallbearbeitung am konkretesten:


  • Begriffe: Ein modularer Einkommensbegriff; Harmonisierung von „Haushalt", „Bedarfsgemeinschaft", „Haushaltsgemeinschaft" und „alleinerziehend"; einheitliche Regelbedarfs- und Altersstufen.

  • Pauschalen: Belegvorhaltepflicht statt Belegvorlagepflicht; einheitlicher Prozentwert beim Warmwasser-Mehrbedarf; pauschalierte Heizkosten in bestimmten Wohnkonstellationen; Umzugskosten bis zu einem Festbetrag ohne Nachweis.

  • Bagatellgrenzen: Die 50-Euro-Grenze des SGB II auf das SGB XII ausdehnen; 24-monatige Erprobung, bei der Träger untereinander auf Erstattungen bis 250 Euro je Fall verzichten.

  • Unterhalt: Kein Parallelbezug von Unterhaltsvorschuss und Existenzsicherung; Bündelung des Unterhaltsrückgriffs in spezialisierten Landeseinrichtungen.

  • SGB II kurzfristig: Beschleunigte Feststellung der Erwerbsfähigkeit mit dem Ziel einer einzigen Begutachtung; Leistungsausschluss bei Altersrente erst ab dem Zeitpunkt, zu dem eine deutsche Altersrente möglich wäre.

  • SGB XII kurzfristig: Längere Bewilligungszeiträume; Verteilung einmaliger Einnahmen auf sechs Monate; Anrechnung von Nebenkostenguthaben auf den Folgemonat; Antragsrecht des Trägers nach dem Vorbild des § 5 Abs. 3 SGB II. [3]


Digitalisierung (Empfehlungen 18 bis 26)


Ein digitales Sozialportal als zentraler Zugang mit Anschluss- und Nutzungspflicht für Bund, Länder und Kommunen; verbindliche IT-Standards auf Basis von XSozial; Anschluss weiterer Register an NOOTS; und – für die Sachbearbeitung besonders relevant – eine Reform des Ersterhebungsgrundsatzes, der zwischen Sozialbehörden nicht mehr gelten soll, wenn es um die Ermittlung eines Leistungsanspruchs geht. [3]



Was seither passiert ist


Die Empfehlungen haben Empfehlungscharakter; sie ersetzen keine Gesetzgebung. Der Fahrplan sieht drei Spuren vor: [1] [3]


Spur

Zeitplan

Einheitliches Leistungssystem (Handlungsfeld I)

Konzept der Projektgruppe im Herbst 2026, Gesetzgebung bis Ende 2027

Rechtsvereinfachungen (Handlungsfeld III)

Gesetzentwürfe und Abschluss der Verfahren bis Mitte 2027

Digitalisierung (Handlungsfeld IV)

Expertengremium seit dem ersten Halbjahr 2026, Roadmap innerhalb von sechs Monaten, Abschluss bis Ende 2027


Seit April 2026 arbeiten Bund, Länder, Kommunen und die Bundesagentur für Arbeit in Projektgruppen der Zukunftswerkstatt des BMAS an der Umsetzung. Die Projektgruppe zum einheitlichen Leistungssystem soll klären, wie die Leistungen inhaltlich ausgestaltet werden, welche Behörde zuständig ist, wie die Verfahren laufen und wie Erwerbsanreize gesetzt werden. [1]



Die Debatte: Zustimmung, Vorbehalte, Kritik


Die kommunalen Spitzenverbände und die Bezirke sehen wesentliche eigene Positionen aufgegriffen, insbesondere bei Digitalisierung und Rechtsvereinfachung. [4] Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge begrüßt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2026 die plattformbasierte Modernisierung, mahnt aber die Wahrung des Schutzniveaus und die Finanzierung an. [5] Die AWO hat die 26 Empfehlungen systematisch bewertet und sieht insbesondere bei den Erwerbsanreizen und der Einkommensanrechnung Klärungsbedarf. [6] Der Paritätische weist darauf hin, dass die Zuordnung nach Erwerbsfähigkeit die Wohngeldstellen und Familienkassen als eigenständige Träger ablösen würde. [7] Gewerkschaftsseitig wurde vor Leistungsabbau und einer Überlastung der Beschäftigten in den Sozialverwaltungen gewarnt. [8] Im Bundestag stellte eine Kleine Anfrage bereits im Februar 2026 die Frage, ob die Kommission ihrem Arbeitsauftrag überhaupt nachgekommen ist. [9]


Bemerkenswert ist, was die Kommission selbst als offen benannt hat: die „historisch einmalige Defizitsituation" der Kommunen durch steigende Ausgaben in Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe und Hilfe zur Pflege lag außerhalb ihres Auftrags – Lösungen müssten aber „dringend gefunden werden". [3]



Was heißt das für die Praxis?


Für Fachkräfte ändert sich kurzfristig nichts an der Rechtsanwendung. Zwei Dinge lohnen aber schon jetzt die Aufmerksamkeit: Erstens setzen die Kurzfrist-Vereinfachungen in SGB II und SGB XII genau dort an, wo heute Zeit verloren geht – Erwerbsfähigkeitsfeststellung, Bagatellgrenzen, Bewilligungszeiträume. Wer diese Baustellen im eigenen Haus kennt, kann die Umsetzung mitgestalten. Zweitens wird die Erwerbsfähigkeit als Zuordnungskriterium wichtiger denn je: Sie entscheidet im neuen System nicht mehr nur über SGB II oder SGB XII, sondern über den gesamten Behördenstrang.


Für Führungskräfte ist die Reform ein Organisationsthema, lange bevor sie Rechtsthema wird. Die Schnittstelle zwischen Jobcenter und Sozialamt, heute oft ein Nebenkriegsschauplatz, wird zur zentralen Achse. Wo diese Zusammenarbeit heute nicht funktioniert, wird sie im einheitlichen System nicht von selbst besser. Konkret stellt sich die Frage, welche Prozesse jetzt gemeinsam beschrieben werden sollten, wie Personal aus Wohngeldstellen perspektivisch integriert werden kann und welche IT-Standards das eigene Haus bereits erfüllt.


Unser zweiter Beitrag zur Reihe vertieft die Zusammenführung von Grundsicherung, Wohngeld und Kinderzuschlag – und was sie für die Verwaltung konkret bedeuten würde.



Formate, die jetzt weiterhelfen


Die Sozialstaatsreform ist noch kein geltendes Recht – aber sie verändert schon heute, worauf Häuser ihre Fortbildungsplanung ausrichten sollten. Drei Formate passen dazu:



Einen Überblick über alle Angebote für Führungskräfte finden Sie auf der Themenfeld-Seite Führungskräfte in der Sozialverwaltung.




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Quellen


  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Umsetzung der Sozialstaatsreform (Stand Mai 2026) – Zur Quelle

  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung Bundesministerin Bärbel Bas nimmt Ergebnisse der Sozialstaatskommission entgegen, 27. Januar 2026 – Zur Quelle

  3. Kommission zur Sozialstaatsreform, Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform, Abschlussbericht vom 27. Januar 2026 – Zur Quelle

  4. Bayerischer Bezirketag, Bezirketag.info 1/2026 – Zur Quelle

  5. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Stellungnahme zu den Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform (DV 2/26), 25. März 2026 – Zur Quelle

  6. AWO Bundesverband, Update des Sozialstaats – Bewertung der KSR-Empfehlungen, Februar 2026 – Zur Quelle

  7. Der Paritätische Gesamtverband, Bericht der Sozialstaatskommission, 28. Januar 2026 – Zur Quelle

  8. Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen, Bericht der Sozialstaatskommission, 5. Februar 2026 – Zur Quelle

  9. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4389 vom 27. Februar 2026 (Kleine Anfrage) – Zur Quelle


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