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Unionsbürger im SGB II: Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 rechtssicher prüfen

20. Okt.
7 Min. Lesezeit

Dieser Beitrag vertieft das Themenfeld Ausländerrecht in der Sozialverwaltung. Die Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II wurden zuletzt am 6. August 2026 überarbeitet.


Kaum ein Prüfschritt im SGB II ist so fehleranfällig wie der Leistungsausschluss von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern. Das liegt weniger am Gesetzestext als an seiner Verzahnung mit dem Freizügigkeitsrecht: Ob jemand ausgeschlossen ist, hängt davon ab, aus welchem Grund er sich in Deutschland aufhalten darf – und dieser Grund kann sich mit jedem Arbeitsvertrag, jeder Kündigung und jeder Geburt ändern.


Dieser Beitrag geht die Prüfung in der Reihenfolge durch, die die Fachlichen Weisungen vorgeben, und arbeitet die Punkte heraus, an denen in der Praxis am häufigsten falsch entschieden wird. [1]



Die Norm: drei Ausschlüsse, drei Rückausnahmen


§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nimmt drei Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern von den Leistungen aus: [2]


Nr.

Wer

Wie lange

1

Wer weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger noch nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU gleichgestellt ist – und die Familienangehörigen

Die ersten drei Monate des Aufenthalts

2a

Wer kein Aufenthaltsrecht hat

Unbefristet

2b

Wessen Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder der Chancenkarte ergibt – und die Familienangehörigen

Unbefristet

3

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG

Für die Dauer der Leistungsberechtigung


Prüfaufbau Leistungsausschluss Unionsbürger § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in drei Schritten nach den Fachlichen Weisungen
Der Prüfaufbau in der Reihenfolge der Fachlichen Weisungen


Dazu kommen drei Rückausnahmen, die in der Praxis genauso wichtig sind wie die Ausschlüsse: Nr. 1 gilt nicht für Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG (Satz 3). Nr. 2 gilt nicht mehr nach fünf Jahren gewöhnlichen Aufenthalts, gerechnet ab der Anmeldung bei der Meldebehörde – es sei denn, die Ausländerbehörde hat den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt (Sätze 4 bis 6). Und beide gelten nicht für Familienangehörige von Deutschen. [1] [2]



Schritt 1: Ist die Person Arbeitnehmerin oder Selbstständiger?


Das ist die Weichenstellung, denn wer Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist, ist von keinem der Ausschlüsse erfasst – vom ersten Tag an. Die Weisungen definieren den Begriff unionsrechtlich nach der Rechtsprechung des EuGH: Wer für einen anderen nach dessen Weisung eine Tätigkeit ausübt und dafür eine Vergütung erhält, ist Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit tatsächlich und echt ist und nicht völlig untergeordnet und unwesentlich (Rz. 7.11). [1]


Entscheidend ist eine Gesamtschau, keine starre Grenze. Die Weisungen nennen Indizien in beide Richtungen:


  • Für die Arbeitnehmereigenschaft: Urlaub und Lohnfortzahlung, Tarifbindung, Sozialversicherungspflicht, langjähriger Bestand.

  • Dagegen: nur sporadische Tätigkeit, sehr geringe Arbeitszeit – die Weisungen nennen als Beispiel weniger als 5,5 Wochenstunden –, nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuern und Abgaben.


Auch Auszubildende im dualen System gelten als Arbeitnehmer, ebenso Studierende aus der EU, die neben dem Studium arbeiten (Rz. 7.11). [1]


Bei Selbstständigen verlangt die Niederlassungsfreiheit eine tatsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit mit fester Einrichtung; eine Gewerbeanmeldung allein reicht nicht. Indizien sind Gewinn- und Verlustbeteiligung, freie Arbeitszeit, Weisungsfreiheit, Ausrüstung und Marktauftritt. Wird eine Selbstständigkeit nur zum Zweck des ergänzenden Leistungsbezugs aufgenommen, kann ein Rechtsmissbrauch geprüft werden – organisierte Antragstellungen durch Dritte gelten als erhebliches Indiz (Rz. 7.12, 7.12a). [1]



Schritt 2: Wirkt ein früherer Erwerbstätigenstatus nach?


Wer nicht mehr arbeitet, kann nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU so behandelt werden, als täte er es noch. Diese Nachwirkung ist der Kern der meisten Streitfälle:


Konstellation

Nachwirkung

Fundstelle

Vorübergehende Erwerbsminderung durch Krankheit oder Unfall

Solange eine ärztliche Prognose die Wiederherstellung erwarten lässt

Rz. 7.15

Unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung

Sechs Monate

Rz. 7.17

Unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach genau einem Jahr oder länger

Grundsätzlich unbefristet

Rz. 7.17

Aufnahme einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung mit Bezug zur früheren Tätigkeit

Für die Dauer der Ausbildung; kein Bezug nötig bei unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust

Rz. 7.20

Mutterschutz und Elternzeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmerstatus bleibt

Rz. 7.20


Drei Details aus den Weisungen, die oft übersehen werden: [1]


Das Jahr muss nicht am Stück sein. Mehrere Beschäftigungen – auch in Kombination selbstständig und abhängig – können sich aneinanderreihen, wenn die Unterbrechung im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer nicht mehr als fünf Prozent beträgt (Rz. 7.17).


Die Unfreiwilligkeit bestätigt die Agentur für Arbeit, nicht das Jobcenter. Bis zur Bestätigung bleibt das Freizügigkeitsrecht bestehen (Rz. 7.18). Eine einvernehmliche Reduzierung der Arbeitszeit unter die Arbeitnehmerschwelle ist dagegen nicht unfreiwillig – dann entfällt der Status (Rz. 7.17a).


Der alte Status kann wieder aufleben. Wer nach unbefristeter Nachwirkung erneut arbeitet und innerhalb von zwölf Monaten unverschuldet wieder arbeitslos wird, darf nicht schlechter stehen, als wäre er durchgehend arbeitslos gewesen (Rz. 7.20).



Schritt 3: Welches Aufenthaltsrecht bleibt nach drei Monaten?


Wer weder Arbeitnehmer ist noch einen nachwirkenden Status hat, ist in den ersten drei Monaten nach Nr. 1 ausgeschlossen. Danach kommt es darauf an, worauf sich der Aufenthalt stützt (Rz. 7.31 ff.): [1]


  • Allein zur Arbeitsuche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU): Ausschluss nach Nr. 2b. Dieses Freizügigkeitsrecht ist auf sechs Monate befristet; danach besteht es nur fort, wenn die Person nachweist, dass sie weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht auf Einstellung hat. Gelingt der Nachweis nicht, fehlt jedes Aufenthaltsrecht – der Ausschluss verlagert sich auf Nr. 2a (Rz. 7.32, 7.34).

  • Als Nichterwerbstätiger (§ 4 FreizügG/EU): Setzt ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz voraus. Wer Grundsicherung beantragt, hat sie in der Regel nicht – dann besteht kein Freizügigkeitsrecht und der Ausschluss nach Nr. 2a greift.

  • Daueraufenthaltsrecht (§ 4a FreizügG/EU) nach fünf Jahren ständigem rechtmäßigem Aufenthalt: Kein Ausschluss. Anders als ein nationales Aufenthaltsrecht entfällt es nicht von selbst, sondern nur durch ausdrückliche Verlustfeststellung der Ausländerbehörde (Rz. 7.28).


Wichtig: Die Weisungen stellen klar, dass es auf die materiellen Voraussetzungen ankommt, nicht auf eine förmliche Verlustfeststellung – das Jobcenter prüft selbst. Zugleich soll die Ausländerbehörde jedenfalls bei Zweifeln vor einer endgültigen Ablehnung einbezogen werden (Rz. 7.8a). [1]



Die Rückausnahmen, die den Ausschluss überwinden


Fünf Jahre gewöhnlicher Aufenthalt (§ 7 Abs. 1 Satz 4 bis 6). Nach fünf Jahren greifen die Ausschlüsse nach Nr. 2 nicht mehr – ein rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht erforderlich. Die Frist läuft ab der Anmeldung bei der Meldebehörde; Zeiten mit bestehender Ausreisepflicht und Haftzeiten werden nicht angerechnet. Bei Unionsbürgern ist eine Ausreisepflicht nur gegeben, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Die Antragstellung nach fünf Jahren ist der Ausländerbehörde nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a AufenthG mitzuteilen (Rz. 7.36a). [1]


Vier Rückausnahmen vom Leistungsausschluss für Unionsbürger nach § 7 Abs. 1 SGB II
Vier Rückausnahmen, die in der Praxis genauso wichtig sind wie die Ausschlüsse


Das Schulaufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011. Kinder von Unionsbürgern, die in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder waren, haben ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn sie hier eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium beginnen oder fortführen. Der sorgeberechtigte Elternteil leitet daraus ein eigenes Aufenthaltsrecht ab – mit Zugang zur Grundsicherung. Das Recht endet für das Kind mit Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, für die Eltern, wenn das Kind ihre Anwesenheit nicht mehr braucht, regelmäßig mit Volljährigkeit. Auf Kinder von Selbstständigen ist Art. 10 nicht anwendbar (Rz. 7.40a). [1]


Der Elternteil eines EU-Kindes (EuGH C-397/23). Seit der Weisungsfassung vom 8. Mai 2026 ist geklärt: Ein Elternteil, der die Personensorge für ein minderjähriges Kind mit EU-Staatsangehörigkeit ausübt, hat ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in Verbindung mit § 11 Abs. 14 FreizügG/EU und damit einen Leistungsanspruch – auch wenn das Kind nicht deutsch ist. Relevant wird das vor allem bei unverheirateten Eltern mit nicht schulpflichtigen Kindern; das Kind selbst muss ein Aufenthalts- oder Freizügigkeitsrecht haben (Rz. 7.37). [1]


Opfer von Straftaten. Unionsbürger mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a oder 4b AufenthG – Opfer von Menschenhandel oder illegaler Arbeitnehmerüberlassung – sind vom Dreimonatsausschluss ausgenommen (Rz. 7.39, 7.40). [1]



Familienangehörige: abgeleitet, aber nicht immer


Familienangehörige teilen grundsätzlich das Schicksal der Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten: Ist der Unionsbürger ausgeschlossen, sind es auch seine Familienangehörigen (Rz. 7.37). Umgekehrt gilt der Ausschluss nicht für Familienangehörige von Deutschen – Ehegatten, Kinder unter 21 oder mit Unterhalt, Eltern mit Unterhalt (Rz. 7.22). Eine bevorstehende Eheschließung mit einem Deutschen hebt den Dreimonatsausschluss dagegen nicht auf; er gilt bis zur Eheschließung, längstens drei Monate (Rz. 7.23). [1]



Was heißt das für die Praxis?


Für Fachkräfte in der Leistungsgewährung ist die Reihenfolge der Prüfung entscheidend: erst Arbeitnehmer- oder Selbstständigenstatus, dann Nachwirkung, dann das verbleibende Aufenthaltsrecht, zuletzt die Rückausnahmen. Wer bei Nr. 2b beginnt, übersieht regelmäßig den nachwirkenden Status oder das Schulaufenthaltsrecht. Genauso wichtig: Die Ausschlüsse greifen nur, wenn im Leistungszeitraum kein anderes oder weiteres Aufenthaltsrecht besteht – dabei sind auch die Gründe zum Zeitpunkt der Einreise heranzuziehen (Rz. 7.37). Und die Datenübermittlung an die Ausländerbehörde nach § 87 AufenthG ist in mehreren Konstellationen Pflicht, in anderen unzulässig; die Weisungen verweisen dafür auf die Arbeitshilfe zur Datenübermittlung (Rz. 7.68 ff.).


Für Führungskräfte lohnt ein Blick auf die Aktualität der eigenen Arbeitshilfen. Die Fachlichen Weisungen zu § 7 wurden im Mai und August 2026 überarbeitet – mit dem EuGH-Urteil zum Elternteil eines EU-Kindes, der Klarstellung zu nichterwerbsfähigen Familienangehörigen aus Drittstaaten nach dem BSG-Urteil vom 17. Juli 2024 und erweiterten Regeln zur Datenübermittlung. Zugelassene kommunale Träger, für die die Weisungen nicht verbindlich sind, sollten prüfen, ob ihre eigenen Hinweise diese Entwicklung abbilden. Und mit Blick auf die Sozialstaatsreform: Die Kommission empfiehlt, sich auf EU-Ebene für eine Bindung des Leistungszugangs an vollzeitnahe Beschäftigung einzusetzen – der Arbeitnehmerbegriff könnte damit noch stärker in den Mittelpunkt rücken. [3]



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Quellen


  1. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II, Fassung vom 6. August 2026, insbesondere Rz. 7.8 bis 7.40a und 7.68 ff. – Zur Quelle

  2. § 7 SGB II (Leistungsberechtigte) – Zur Quelle

  3. Kommission zur Sozialstaatsreform, Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform, Abschlussbericht vom 27. Januar 2026, Empfehlung 5 – Zur Quelle


Weitere Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung: §§ 2, 3, 4, 4a, 11 FreizügG/EU; Art. 10 VO (EU) 492/2011; §§ 25 Abs. 4a und 4b, 28 Abs. 1 Nr. 3, 87 Abs. 2 AufenthG; § 23 SGB XII. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, C-397/23; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020, C-181/19; BSG, Urteil vom 17. Juli 2024, B 7 AS 3/23 R; BSG, Urteil vom 9. März 2022, B 7/14 AS 79/20 R; BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, B 4 AS 17/16 R; BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, B 4 AS 54/12 R.


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