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Ausländer im SGB II, SGB XII und Wohngeld: Seminare

vor 4 Tagen
3 Min. Lesezeit

Kein Sachverhalt in der Sozialverwaltung lässt sich so schlecht aus einem einzigen Gesetz beantworten wie die Frage, ob eine ausländische Person Leistungen bekommt. Das SGB II regelt in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Leistungsausschlüsse, das SGB XII in § 23 SGB XII die eigenen. Beide verweisen auf das Freizügigkeitsgesetz/EU, das Aufenthaltsgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz – und jede dieser Verweisungen hat ihre eigene Rechtsprechung.


Für die Praxis heißt das: Die Staatsangehörigkeit sagt wenig, der Aufenthaltstitel etwas mehr, entscheidend ist der konkrete Aufenthaltsgrund. Ob ein Arbeitnehmerstatus fortwirkt, ob ein Daueraufenthaltsrecht besteht, ob ein Familienangehöriger abgeleitete Rechte hat, ob das Europäische Fürsorgeabkommen greift: Das sind die Fragen, an denen Bescheide im Widerspruch und vor dem Sozialgericht scheitern.


Dieser Beitrag beschreibt, woran es in der Praxis hakt, welche Rechtsgrundlagen zusammenspielen und welche Kompetenzen die Bearbeitung braucht. Am Ende finden Sie unsere Seminare zu diesem Themenfeld.


Woran es in der Praxis hakt


  • Unionsbürger und Freizügigkeit. Arbeitnehmereigenschaft, Erhalt des Status bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsuche als alleiniger Aufenthaltsgrund, Daueraufenthalt nach fünf Jahren – jede Stufe hat andere Leistungsfolgen.

  • Drittstaatsangehörige. Aufenthaltstitel sind nicht gleichbedeutend mit Leistungsanspruch; wohngeld- und sozialhilferechtliche Ausschlusstatbestände hängen am Aufenthaltszweck.

  • Abgrenzung zum AsylbLG. Der Wechsel aus dem Asylbewerberleistungsgesetz ins SGB II oder SGB XII wird häufig zu spät oder zu früh vollzogen.

  • Aufenthaltsrechtliche Folgen des Leistungsbezugs. Welche Leistungen aufenthaltsrechtlich unschädlich sind und welche nicht, entscheidet mit über den Bescheid – und über Meldepflichten gegenüber der Ausländerbehörde.

  • Familienangehörige. Der Familienbegriff des FreizügG/EU deckt sich weder mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II noch mit dem Haushaltsbegriff des Wohngeldes.

  • Datenübermittlung. Was an die Ausländerbehörde gemeldet werden darf und muss, ist eine Frage des Sozialdatenschutzes – und wird oft falsch beantwortet.


Ausländer im SGB II, SGB XII und Wohngeld: drei Fallgruppen Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, AsylbLG
Die Staatsangehörigkeit sagt wenig, entscheidend ist der Aufenthaltsgrund


Was das Recht dazu verlangt


Ausgangspunkt sind die Leistungsausschlüsse in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII mit ihren Rückausnahmen. Ob ein Ausschluss greift, entscheidet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (Freizügigkeitsgründe, Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus, Daueraufenthalt) oder nach dem Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltszweck, Wohnsitzauflagen, Verpflichtungserklärungen). Für das Wohngeld enthält das Wohngeldgesetz eigene Einschränkungen für bestimmte Aufenthaltstitel. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist in diesem Bereich in Bewegung und muss laufend nachgehalten werden.


Welche Kompetenzen der Bereich braucht


  • Sachbearbeitung SGB II und SGB XII: Aufenthaltsdokumente lesen und einordnen, Freizügigkeitsgründe prüfen, Ausschlusstatbestände und Rückausnahmen anwenden, Verweise an andere Träger sauber begründen.

  • Wohngeldstellen: die wohngeldspezifischen Ausschlusstatbestände kennen, Familienangehörige richtig zuordnen, Meldepflichten und Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde rechtssicher gestalten.

  • Teamleitungen: eine hausinterne Prüfstruktur vorhalten, Rechtsprechungsänderungen in Arbeitshilfen übersetzen und die Schnittstellen zu Ausländerbehörde, Sozialamt und Jobcenter regeln.


Unsere Seminare zum Themenfeld Ausländer und Migranten




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