EKS und BWA lesen: Einkommensermittlung bei Selbstständigen nach § 3 GrusiGV
Dieser Beitrag vertieft das Themenfeld Selbständige im SGB II und ergänzt unseren Beitrag zur Tragfähigkeitsprüfung nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II.
Seit dem 1. Juli 2026 hat die Einkommensermittlung bei Selbstständigen eine zweite Aufgabe bekommen. Sie bestimmt nicht mehr nur den Leistungsanspruch, sondern liefert die Datenbasis für die Tragfähigkeitsprüfung – und die Fachlichen Weisungen zu § 10 SGB II verlangen dafür ausdrücklich die ausführliche Sichtung und Bewertung der bisherigen Geschäftsergebnisse, auch aus der Zeit vor dem Leistungsbezug. [1]
Das Problem: Die Unterlagen, die Selbstständige vorlegen, folgen einer anderen Logik als das SGB II. Eine BWA vom Steuerberater, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG – alle rechnen anders als § 3 der Grundsicherungsgeld-Verordnung. Wer sie ungeprüft übernimmt, bewilligt falsch. Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede und zeigt, wie aus den steuerlichen Unterlagen ein SGB-II-Einkommen wird.
Die Rechtsgrundlage: § 3 GrusiGV
Die Verordnung heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld-Verordnung (GrusiGV); inhaltlich hat das 13. SGB II-Änderungsgesetz sie redaktionell angepasst. [2] § 3 regelt die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft nach einem einfachen Grundprinzip: [3]
Absatz | Regel |
Abs. 1 | Ausgangspunkt sind die Betriebseinnahmen – alle Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen |
Abs. 2 | Abzusetzen sind die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben – ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften |
Abs. 3 | Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit sie vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Leistungsbezugs entsprechen |
Abs. 4 | Das Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraums wird durch die Zahl der Monate geteilt; vom Monatsbetrag gehen die Absetzungen nach § 11b SGB II ab |
Abs. 7 | Kfz: bei mindestens 50 Prozent betrieblicher Nutzung sind die tatsächlichen Kosten Betriebsausgabe, gemindert um 0,10 Euro je privat gefahrenem Kilometer; bei überwiegend privater Nutzung keine Betriebsausgabe |

Drei Grundsätze folgen daraus, und sie erklären fast jeden Unterschied zur steuerlichen Rechnung: Zuflussprinzip statt Periodenabgrenzung, tatsächliche Zahlung statt Abschreibung, Notwendigkeit statt steuerlicher Abzugsfähigkeit.
Warum die BWA nicht das SGB-II-Einkommen zeigt
Die betriebswirtschaftliche Auswertung ist ein Steuerungsinstrument für den Unternehmer und die Grundlage der Steuererklärung. Sie bildet den wirtschaftlichen Erfolg einer Periode ab – nicht die Liquidität, die dem Haushalt in dieser Zeit zur Verfügung stand. Genau das aber will das SGB II wissen.
Position | In der BWA / GuV | Nach § 3 GrusiGV |
Rechnung, gestellt im Mai, bezahlt im August | Erlös im Mai (Soll-Prinzip) | Einnahme im August (Zufluss) |
Anschaffung einer Maschine für 6.000 Euro | Abschreibung über mehrere Jahre, z. B. 1.200 Euro pro Jahr | Ausgabe im Monat der Zahlung in voller Höhe – soweit notwendig und angemessen |
Privatentnahmen | Nicht in der Erfolgsrechnung, nur im Kapitalkonto | Ohne Bedeutung – das SGB-II-Einkommen ist die Differenz aus Einnahmen und notwendigen Ausgaben, unabhängig davon, was entnommen wurde |
Umsatzsteuer | Meist als durchlaufender Posten herausgerechnet | Vereinnahmte USt ist Einnahme, gezahlte Vorsteuer und USt-Zahllast sind Ausgabe – jeweils im Monat des Zuflusses oder Abflusses |
Repräsentationsaufwand, Geschenke, Bewirtung | Teilweise steuerlich abzugsfähig | Nur, soweit notwendig und den Lebensumständen im Leistungsbezug angemessen (Abs. 3) |
Tilgung betrieblicher Darlehen | Keine Betriebsausgabe (nur Zinsen) | Tatsächliche Ausgabe, soweit das Darlehen notwendig war – im Einzelfall zu prüfen |
Kfz-Kosten | Nach steuerlichen Regeln (Fahrtenbuch, 1-Prozent-Methode) | Nach Abs. 7: Kilometerminderung 0,10 Euro für Privatfahrten bei überwiegend betrieblicher Nutzung |

Die BWA ist deshalb nicht wertlos – im Gegenteil. Sie zeigt Umsatzentwicklung, Kostenstruktur und Trend, und genau das braucht die Tragfähigkeitsprognose. Nur für die Leistungsberechnung taugt sie nicht als Rechengrundlage.
Die EKS: das Instrument des SGB II
Die Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (EKS) ist der Vordruck, mit dem die Zufluss- und Abflusslogik des § 3 GrusiGV abgebildet wird. Sie wird zweimal ausgefüllt:
Vorläufig bei Antragstellung – mit den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den Bewilligungszeitraum. Auf dieser Basis ergeht die vorläufige Bewilligung nach § 41a Abs. 1 SGB II.
Abschließend nach Ablauf des Bewilligungszeitraums – mit den tatsächlichen Beträgen, belegt durch Kontoauszüge, Rechnungen und Quittungen. Darauf folgt die abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II, die zu Nachzahlung oder Erstattung führen kann.
Die EKS ist damit kein Formular, das man abheftet, sondern eine Rechenanweisung. Wer sie prüft, muss jede Zeile auf drei Fragen abklopfen: Ist die Ausgabe im Bewilligungszeitraum tatsächlich geflossen? War sie notwendig? War sie angemessen?
Was vorzulegen ist – und was daraus wird
Unterlage | Was sie zeigt | Wofür sie im SGB II taugt |
Kontoauszüge (Geschäfts- und Privatkonto) | Tatsächliche Zu- und Abflüsse | Die eigentliche Prüfgrundlage für § 3 GrusiGV |
Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Quittungen | Grund und Höhe einzelner Positionen | Nachweis der Notwendigkeit |
BWA, GuV, EÜR | Wirtschaftliche Entwicklung, Kostenstruktur | Plausibilisierung der EKS; Grundlage der Tragfähigkeitsprognose |
Steuerbescheide | Vergangene Jahre | Vergleichswerte, Erkennen von Ausreißern |
Geschäftsplan (bei Neugründung) | Prognose | Tragfähigkeitsprüfung nach Rz. 10.41b der Weisungen zu § 10 |
Die Weisungen zu § 10 sprechen ausdrücklich von der Sichtung der Geschäftsergebnisse auch vor dem Leistungsbezug. Bei Bestandsselbstständigen sind Steuerbescheide und Jahresabschlüsse der Vorjahre deshalb keine Kür. [1]
Typische Fehlerquellen in der Prüfung
Abschreibungen aus der EÜR übernehmen. Die AfA ist eine steuerliche Verteilungsregel; im SGB II zählt die Zahlung. Wer beides übernimmt, setzt die Anschaffung doppelt ab.
Den Bewilligungszeitraum vergessen. Einnahmen aus Rechnungen, die vor dem Bewilligungszeitraum gestellt, aber in ihm bezahlt wurden, sind Einkommen. Umgekehrt zählen offene Forderungen nicht.
Absetzbeträge falsch platzieren. Die Absetzungen nach § 11b SGB II – Grundfreibetrag, Erwerbstätigenfreibetrag, Versicherungspauschale – gehen vom monatlichen Durchschnittseinkommen ab, nicht von den Betriebseinnahmen (§ 3 Abs. 4 GrusiGV).
Notwendigkeit nicht prüfen. Abs. 3 ist eine Sollvorschrift mit Ermessen. Ein Leasingvertrag für ein Fahrzeug der Oberklasse, eine Büromiete weit über dem Bedarf, hohe Werbeausgaben ohne erkennbaren Ertrag – all das ist zu hinterfragen und die Entscheidung zu begründen.
Mischnutzung ignorieren. Telefon, Internet, Fahrzeug, Arbeitszimmer in der Wohnung: Der private Anteil ist herauszurechnen. Beim Kfz gibt Abs. 7 den Maßstab vor; bei anderen Positionen ist eine sachgerechte Schätzung zu dokumentieren.
Was heißt das für die Praxis?
Für Fachkräfte in der Leistungsgewährung liegt der Schlüssel darin, die Unterlagen nach ihrer Funktion zu trennen: Kontoauszüge und Belege für die Berechnung, BWA und Jahresabschlüsse für die Plausibilisierung und die Prognose. Wer die EKS nur gegen die BWA abgleicht, prüft steuerliche gegen steuerliche Logik. Und: Die abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ist keine Formalie. Legt die Person die geforderten Nachweise nicht vor, kann der Anspruch auf null festgesetzt werden – ein Ergebnis, das man vorher deutlich ankündigen sollte.
Für Führungskräfte ist die Schnittstelle zur Arbeitsvermittlung der neuralgische Punkt. Die Tragfähigkeitsprüfung nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II braucht genau die Zahlen, die in der Leistungssachbearbeitung liegen – und die Weisungen bezeichnen die Verzahnung beider Bereiche als unabdingbar. [1] Zu klären ist, wer die betriebswirtschaftliche Auswertung vornimmt, ob dafür eine spezialisierte Stelle im Haus oder eine fachkundige externe Stelle eingeschaltet wird, und in welcher Form die Ergebnisse dem Vermittlungsbereich zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesrechnungshof hatte 2024 festgestellt, dass Tragfähigkeitsprüfungen in 82 Prozent der Fälle fehlten; ohne belastbare Einkommensdaten wird sich das nicht ändern.
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Quellen
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II, Fassung vom 1. Juli 2026, Rz. 10.41 bis 10.41c – Zur Quelle
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld (Grundsicherungsgeld-Verordnung – GrusiGV), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 14 des Gesetzes vom 16. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 107 – Zur Quelle
§ 3 GrusiGV – Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft – Zur Quelle
Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 11, 11a, 11b SGB II (Einkommen, nicht zu berücksichtigendes Einkommen, Absetzbeträge), § 13 SGB II (Verordnungsermächtigung), § 41 Abs. 3 SGB II (Bewilligungszeitraum), § 41a SGB II (vorläufige Entscheidung), § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung).




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