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Zumutbarkeit nach § 10 SGB II: Was seit Juli 2026 gilt

vor 4 Tagen
7 Min. Lesezeit

Dieser Beitrag vertieft das Themenfeld Arbeitsvermittlung im Jobcenter. Zur Tragfähigkeitsprüfung bei Selbstständigen nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II gibt es einen eigenen Beitrag: Selbstständige in der neuen Grundsicherung.


Kaum eine Norm des SGB II wird in der Vermittlung so oft angewendet und so selten vollständig gelesen wie § 10. Sie steht hinter jedem Vermittlungsvorschlag, jeder Maßnahmezuweisung und jeder Rechtsfolgenbelehrung – und sie hat sich zum 1. Juli 2026 an drei Stellen geändert, von denen eine fast jede Bedarfsgemeinschaft mit kleinen Kindern betrifft. [1]


Dieser Beitrag geht die Norm in ihrer Struktur durch, zeigt, was das 13. SGB II-Änderungsgesetz konkret verändert hat, und arbeitet heraus, was die Fachlichen Weisungen vom 1. Juli 2026 dazu vorgeben. [2]



Die Grundstruktur: Regel, Ausnahme, Gegenausnahme


§ 10 SGB II ist dreistufig gebaut, und wer die Stufen verwechselt, kommt zu falschen Ergebnissen.


Struktur § 10 SGB II Zumutbarkeit: Regel in Absatz 1, Gegenausnahme in Absatz 2, Erstreckung in Absatz 3
Wer die drei Stufen verwechselt, kommt zu falschen Ergebnissen


Absatz 1 stellt die Regel auf: Jede Arbeit ist zumutbar. Dann folgen fünf Ausnahmen – körperliche, geistige oder seelische Unfähigkeit (Nr. 1), Gefährdung der bisherigen Tätigkeit mit besonderen körperlichen Anforderungen (Nr. 2), Gefährdung der Kindererziehung (Nr. 3), Unvereinbarkeit mit der Pflege Angehöriger (Nr. 4) und der sonstige wichtige Grund (Nr. 5). [3]


Absatz 2 ist keine zweite Ausnahmeliste, sondern das Gegenteil: Er zählt Umstände auf, die eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar machen – berufsfremde oder geringerwertige Tätigkeit, weiterer Weg, ungünstigere Bedingungen, Aufgabe einer bestehenden Erwerbstätigkeit. [3]


Absatz 3 erstreckt beides auf Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit – und seit Juli 2026 ausdrücklich auch auf Integrationskurse nach § 43 AufenthG und Berufssprachkurse nach § 45a AufenthG. [3]


Die Fachlichen Weisungen ziehen daraus zwei Grundsätze, die in der Praxis tragen: Zumutbarkeit liegt immer vor, wenn keine Umstände dagegen sprechen; und Gründe aus dem Verantwortungsbereich der leistungsberechtigten Person sind von dieser nachzuweisen, sofern sie dem Jobcenter nicht ohnehin bekannt sind (Rz. 10.1). [2]



Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat


Stelle

Alte Rechtslage

Neue Rechtslage

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 – Kindererziehung

Regelvermutung: Erziehung eines Kindes ab drei Jahren ist nicht gefährdet, wenn Betreuung gesichert ist

Regelvermutung greift bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat

§ 10 Abs. 2 Nr. 5 – Selbstständige

Keine gesetzliche Frist

Spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs ist zu prüfen, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist

§ 10 Abs. 3 – Anwendungsbereich

Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit

Zusätzlich Integrationskurse (§ 43 AufenthG) und Berufssprachkurse (§ 45a AufenthG)


Zumutbarkeit § 10 SGB II alt und neu: Vierzehn-Monats-Grenze, Prüffrist für Selbstständige, Integrationskurse
Drei Änderungen durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz


Dazu kommt eine Anpassung ohne Gesetzesänderung: Die Weisungen nehmen in Rz. 10.6 das Beschäftigungsverbot nach Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche nach § 3 Abs. 5 MuSchG auf. [2]



Kindererziehung: die Vierzehn-Monats-Grenze


Das ist die Änderung mit der größten Reichweite. Bisher galt die gesetzliche Regelvermutung, dass die Erziehung eines Kindes ab drei Jahren durch eine Arbeitsaufnahme nicht gefährdet ist, wenn die Betreuung gesichert ist. Diese Grenze liegt jetzt beim vollendeten 14. Lebensmonat. [3]


Die Fachlichen Weisungen sagen dazu drei Dinge, die man kennen muss:


Keine Übergangsregelung. Es gibt keinen Bestandsschutz für Eltern, die sich nach alter Rechtslage auf drei Jahre eingestellt hatten. Die neue Rechtslage gilt sofort und für alle Fälle, auch für laufende Leistungsbezüge (Rz. 10.18). [2]


Der Betreuungsplatz muss tatsächlich zur Verfügung stehen. Sobald ein geeigneter Platz vorhanden ist – auch wenn er nicht oder nicht im zumutbaren Umfang genutzt wird – kann sich die erziehende Person grundsätzlich nicht mehr auf Unzumutbarkeit berufen. Ein bloßer Rechtsanspruch auf Betreuung genügt dagegen nicht. Besondere Umstände wie eine Kita-Schließung über Mittag sind im Einzelfall nachzuweisen und zu dokumentieren; die gesamte familiäre Situation ist zu berücksichtigen, insbesondere bei Alleinerziehenden (Rz. 10.17, 10.18). [2]


Vor dem 14. Lebensmonat bleibt die Betreuung freiwillig. Wird für ein jüngeres Kind tatsächlich ein Betreuungsplatz genutzt, kann eine Arbeitsaufnahme zumutbar sein; die Eltern können diese Betreuung aber jederzeit kündigen, ohne dass es auf den Grund ankommt (Rz. 10.17). [2]


Elternzeit ist kein Unzumutbarkeitsgrund


Rz. 10.18a ist neu und für die Vermittlung wichtig: Ab dem 14. Lebensmonat ist die Aufnahme grundsätzlich jeder Arbeit zumutbar, soweit die Betreuung gesichert ist – auch für Erziehende, die mit ihrem Arbeitgeber eine längere Elternzeit vereinbart haben, und auch wenn diese Vereinbarung vor dem 1. Juli 2026 getroffen wurde. Die Weisung verweist auf zwei Wege: Verkürzung der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 BEEG) oder Arbeit in der Elternzeit bis 32 Wochenstunden (§ 15 Abs. 4 BEEG). Ist ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber mangels Zustimmung nicht mit dem laufenden Arbeitsverhältnis vereinbar, ist die Zumutbarkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 im Einzelfall zu prüfen. [2]


Daraus folgt eine neue Beratungspflicht: Leistungsberechtigte in ungekündigten Beschäftigungsverhältnissen sind bei Bekanntgabe der Schwangerschaft rechtzeitig vor Vereinbarung der Elternzeit über § 10 Abs. 1 Nr. 3 aufzuklären. [2]



Die übrigen Unzumutbarkeitsgründe in Kürze


Gesundheit (Nr. 1). Nicht offenkundige Einschränkungen sind durch Ärztlichen Dienst oder Berufspsychologischen Service festzustellen; Gutachten anderer Träger und behandelnder Ärzte können herangezogen werden. Die Weisungen nennen ausdrücklich seelische Gründe – etwa eine Rückkehr zum früheren Arbeitgeber nach Mobbing, oder eine Arbeitsstelle in der Nähe eines gewalttätigen früheren Partners (Rz. 10.9, 10.10). [2]


Pflege (Nr. 4). Maßgeblich ist der Pflegegrad: Bei Grad 1 in der Regel Vollzeit, bei Grad 2 und 3 je nach Präsenzbedarf bis zu sechs Stunden täglich, bei Grad 4 und 5 grundsätzlich unzumutbar – wobei auf Wunsch der Person die Vermittlung aktiv betrieben werden kann. Kann die Pflege anders sichergestellt werden, ist Arbeit in angemessenem Umfang zumutbar (Rz. 10.21, 10.22). [2]


Sonstiger wichtiger Grund (Nr. 5). Ein unbestimmter Rechtsbegriff, auf begründete Einzelfälle beschränkt, mit der Pflicht, einen zumutbaren Versuch zur Beseitigung des Grundes zu unternehmen. Anerkannt sind unter anderem Vollzeitschulpflicht, Erstausbildung, der Abschluss einer laufenden Ausbildung oder Umschulung, Jugend- und Bundesfreiwilligendienst, die fehlende Bereitschaft zur Prostitution, Pflegezeit bis sechs Monate und das absehbare Ende der Hilfebedürftigkeit (Rz. 10.25). [2] Nicht anerkannt wird ein generelles Erwerbsverbot für Frauen; kulturelle oder religiöse Konflikte sind im Einzelfall abzuwägen (Rz. 10.28). [2]



Was nicht unzumutbar macht: Absatz 2 in der Praxis


Das SGB II kennt keinen Berufsschutz und keinen Schutz vor beruflichem Abstieg: Akademikern sind Hilfsarbeiten zuzumuten, eine geringere Entlohnung ist eine zumutbare Arbeitsbedingung (Rz. 10.33, 10.34). Befristung, Zeitarbeit, Aushilfe und Gelegenheitsarbeit sind zumutbar (Rz. 10.38). [2]


Bei der Entfernung orientieren sich die Weisungen an § 140 SGB III: zwei Stunden tägliche Pendelzeit bei bis zu sechs Stunden Arbeitszeit, zweieinhalb Stunden darüber – wobei regional übliche längere Pendelzeiten zugrunde zu legen sind. Ein Umzugsverlangen erlaubt das Gesetz nicht; ein Umzug bleibt eine freie Lebensentscheidung und kann nicht mit Leistungsminderungen verbunden werden (Rz. 10.36, 10.37). [2]


Bei der Beendigung einer Erwerbstätigkeit (Nr. 5) gilt das kumulative Prüfraster der Rz. 10.40: keine Tendenz der bisherigen Tätigkeit zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, positive Prognose für die neue Tätigkeit, keine begründeten Anhaltspunkte für die Zukunft der alten, angemessenes Verhältnis von Nutzen und Veränderung. Der Einkommensvergleich ist nach Absetzbeträgen anzustellen, einschließlich der Werbungskosten für den längeren Weg. [2] Für Selbstständige gilt ergänzend das Prüfschema der Rz. 10.41 ff., das wir im Beitrag zur Tragfähigkeitsprüfung ausführlich dargestellt haben.



Zwei Grenzen, die oft übersehen werden


Entgelt. Untertarifliche oder unter dem Ortsüblichen liegende Entlohnung steht der Zumutbarkeit nur entgegen, wenn sie gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt. Sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Lohn unter zwei Dritteln des branchenüblichen Tariflohns; der Mindestlohn ist nur Vergleichsmaßstab, wenn kein höheres Entgelt tariflich oder ortsüblich ist (Rz. 10.2 bis 10.4). [2]


Unzumutbare Angebote dürfen unterbreitet werden – aber ohne Rechtsfolgenbelehrung. Die Weisungen stellen klar, dass ein unzumutbares Angebot nicht verboten ist, solange über seine Freiwilligkeit verständlich aufgeklärt wird. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist dabei ausgeschlossen (Rz. 10.5). Und: § 10 wirkt als Schutzraum, in dem Vorschläge der Integrationsfachkraft folgenlos abgelehnt werden dürfen. [2]



Was heißt das für die Praxis?


Für Fachkräfte in der Arbeitsvermittlung wird die Dokumentation der Betreuungssituation zum Dreh- und Angelpunkt. Die Weisungen verlangen, den tatsächlichen Betreuungsumfang laufend zu erheben und nach dem 4-Phasen-Modell zu dokumentieren (Rz. 10.15) – und vor der Geburt in einem dokumentierten Gespräch zu klären, welcher Elternteil sich in den ersten 14 Lebensmonaten für welchen Zeitraum auf Nr. 3 beruft (Rz. 10.17). Wer das versäumt, kann später weder Zumutbarkeit belegen noch eine Minderung rechtssicher begründen. Genauso wichtig: Die Bestimmtheit des Angebots nach § 33 SGB X ist Voraussetzung jeder Rechtsfolge – Träger, Ort, Art, Umfang und Verteilung müssen benannt sein (Rz. 10.1).


Für Führungskräfte ist die Vierzehn-Monats-Grenze eine Bestandsaufgabe: Alle laufenden Fälle mit Kindern zwischen 14 Monaten und drei Jahren sind seit Juli 2026 neu zu bewerten – ohne Übergangsfrist. Das verlangt eine abgestimmte Linie zur Betreuungsprüfung, zur Beratung in der Elternzeit und zum Umgang mit Alleinerziehenden, bei denen die Weisungen ausdrücklich die gesamte familiäre Situation in den Blick nehmen. Der Kooperationsplan nach § 15 SGB II bietet dafür den Ort, an dem die Bedingungen der Zumutbarkeit im Einzelfall festgehalten werden können (Rz. 10.5).



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Quellen


  1. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 107, in Kraft überwiegend zum 1. Juli 2026. Überblick: Das 13. SGB II-Änderungsgesetz im Überblick

  2. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II, Fassung vom 1. Juli 2026 – Zur Quelle

  3. § 10 SGB II (Zumutbarkeit) in der Fassung des Art. 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des SGB II vom 16. April 2026 – Zur Quelle


Weitere Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 2 S. 2 SGB II (Grundsatz des Forderns), § 15 SGB II (Kooperationsplan), § 33 Abs. 1 SGB X (Bestimmtheit), §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 3 BEEG (Elternzeit), § 3 MuSchG, § 140 SGB III (Pendelzeiten), §§ 43 und 45a AufenthG.


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